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Verfahren : 2014/0014(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0362/2015

Eingereichte Texte :

B8-0362/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 27/05/2015 - 10.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0216

Angenommene Texte
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Mittwoch, 27. Mai 2015 - Brüssel
Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (Beschluss über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)
P8_TA(2015)0216B8-0362/2015

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2015 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (COM(2014)0032 – C8-0025/2014 – 2014/0014(COD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 seiner Geschäftsordnung,

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)   Die bei der Umsetzung der derzeitigen Programme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen und der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen, legen den Schluss nahe, dass die Gründe, die zur Einführung der beiden Schulprogramme geführt haben, nach wie vor Bestand haben. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen, unter anderem verstärkt durch die modernen Ernährungstrends hin zu stark verarbeiteten Nahrungsmitteln, die zudem oftmals hohe Beimengungen von Zucker, Salz und Fett aufweisen, sollte daher die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen beibehalten werden.
(2)   Die bei der Umsetzung der derzeitigen Programme gemachten Erfahrungen verbunden mit den Ergebnissen der externen Bewertungen, der anschließenden Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen und die sozialen Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten legen den Schluss nahe, dass die Fortsetzung und Stärkung der beiden Schulprogramme von größter Wichtigkeit sind. In Anbetracht des derzeit rückläufigen Verbrauchs von frischem Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen, insbesondere bei Kindern, und der Zunahme der Zahl fettleibiger Kinder aufgrund von Ernährungstrends, bei denen in erster Linie stark verarbeitete Nahrungsmittel verzehrt werden, die zudem oftmals hohe Beimengungen von Zucker, Salz, Fett und/oder Zusatzstoffen aufweisen, sollte daher die Unionsbeihilfe zur Finanzierung der Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen stärker zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten und des Verzehrs lokaler Erzeugnisse beitragen.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 6 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Bei diesem Kompromiss wird betont, wie wichtig die Schulprogramme sind und weshalb sie fortgesetzt und gestärkt werden sollten. Nachdem die Kommission beschlossen hat, den Vorschlag erneut zu bewerten, ist es darüber hinaus wichtig, dass das Parlament einen starken Standpunkt für die Fortsetzung der Programme einnimmt.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, besser und wirksamer erreicht werden können. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten bei gleichbleibendem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Programm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie alle oder lediglich eines der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnisse verteilen wollen.
(3)   Die Analyse der verschiedenen Handlungsoptionen zeigt, dass durch ein einheitliches Konzept innerhalb eines gemeinsamen rechtlichen und finanziellen Rahmens die spezifischen Ziele, die mit der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Schulprogramme verfolgt werden, besser und wirksamer erreicht werden können. Dadurch könnten die Mitgliedstaaten bei gleichbleibendem Mitteleinsatz die Wirkung der Verteilung erhöhen und die Effizienz der Verwaltung steigern. Um jedoch den Unterschieden zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milcherzeugnissen sowie den betreffenden Lieferketten Rechnung zu tragen, sollten bestimmte Komponenten, wie die jeweilige Mittelausstattung, getrennt bleiben. Angesichts der Erfahrungen mit den bestehenden Programmen sollte die Teilnahme an dem Programm für die Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig sein. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verbrauchsmuster in den Mitgliedstaaten sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den betroffenen Regionen selbst entscheiden können, ob sie alle oder lediglich eines der für die Abgabe an Kinder in Bildungseinrichtungen in Betracht kommenden Erzeugnisse verteilen wollen. Die Mitgliedstaaten könnten außerdem gezielte Maßnahmen in Erwägung ziehen, um den zurückgehenden Verbrauch von Milch bei Jugendlichen zu begegnen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)   Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern, und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden.
(4)   Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme vorrangig auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern, und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden. Um jedoch den Ernährungsempfehlungen hinsichtlich der Aufnahme von Kalzium gerecht zu werden und den zunehmenden Problemen im Zusammenhang mit der Intoleranz gegenüber der in Milch enthaltenen Laktose zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten weitere Milcherzeugnisse wie Joghurt und Käse verteilen dürfen, da unbestritten ist, dass sie für die Gesundheit von Kindern förderlich sind. Des Weiteren sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Verteilung von lokalen und regionalen Erzeugnissen sicherzustellen.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 – Teil 3 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)   Die Verteilung flankierende pädagogische Maßnahmen sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Programms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, wirksam erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch diese Maßnahmen die Verteilung sowohl von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch von Milch gefördert werden. Diese Erzeugnisse sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Da unterstützende Maßnahmen ein wichtiges Instrument sind, um Kindern die Landwirtschaft und ihre verschiedenen Erzeugnisse näherzubringen und die mit dem Programm verfolgten Ziele zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre thematischen Maßnahmen auf eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse auszuweiten. Um jedoch gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die nationalen Gesundheitsbehörden eingebunden werden und die Liste dieser Erzeugnisse sowie der zwei für die Verteilung in Frage kommenden Erzeugnisgruppen genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.
(5)   Begleitende, die Verteilung flankierende pädagogische Maßnahmen sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Programms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, wirksam erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch diese Maßnahmen die Verteilung sowohl von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch von Milch und Milcherzeugnissen gefördert werden. Diese Erzeugnisse sollten für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Da begleitende pädagogische Maßnahmen ein wichtiges Instrument sind, um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere die in ihren Regionen erzeugten Erzeugnisse näherzubringen, wofür zum Beispiel die Hilfe von Ernährungsexperten und Landwirten in Anspruch genommen werden kann, und um die mit dem Programm verfolgten Ziele zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre thematischen Maßnahmen auf eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie zum Beispiel aus verarbeitetem Obst und Gemüse und ohne Zusatz von Zucker, Salz, Fett oder Süßungsmitteln hergestellte Erzeugnisse und andere lokale, regionale oder nationale Spezialitäten wie Honig, Tafeloliven, Olivenöl oder Trockenfrüchte auszuweiten. Um jedoch gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern, sollten die nationalen für Ernährung und/oder Gesundheit zuständigen Behörden eingebunden werden und die Liste dieser Erzeugnisse sowie der zwei für die Verteilung in Frage kommenden Erzeugnisgruppen genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 – Teil 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe für die Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch, für pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten festgesetzt werden. Diese Obergrenze sollte sich an der derzeitigen Situation orientieren. In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen und mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung sollten die Finanzierungsmodelle angeglichen und in Bezug auf die Höhe des Finanzbeitrags der Union einheitlich gehandhabt werden. Daher ist es angezeigt, die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten von Erzeugnissen sowohl bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch bei Milch durch einen EUHöchstbetrag pro Portion zu begrenzen und bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, den Grundsatz der obligatorischen Kofinanzierung abzuschaffen. Angesichts der Preisschwankungen bei den betreffenden Erzeugnissen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten einer Portion eines Erzeugnisses festgelegt und der Begriff „Portion“ definiert wird.
(6)   Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe für die Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch, für begleitende pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten festgesetzt werden. Diese Obergrenze sollte sich an der derzeitigen Situation orientieren. In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen und mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung sollten die Finanzierungsmodelle angeglichen und in Bezug auf die Höhe des Finanzbeitrags der Union einheitlich gehandhabt werden. Daher ist es angezeigt, die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten von Erzeugnissen sowohl bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, als auch bei Milch durch einen EUHöchstbetrag pro Kind und pro Abgabe zu begrenzen und bei Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, den Grundsatz der obligatorischen Kofinanzierung abzuschaffen. Angesichts der Preisschwankungen bei den betreffenden Erzeugnissen sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die Obergrenze für die Unionsbeihilfe festgelegt wird.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die vorläufigen Zuweisungen der Unionsmittel an die einzelnen Mitgliedstaaten und die Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Anträge festgelegt werden. Die vorläufigen Mittelzuweisungen sollten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt festgelegt werden Der Verteilungsschlüssel für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sollte die derzeitigen Mittelzuweisungen durch die Mitgliedstaaten berücksichtigen, die auf dem objektiven Kriterium der Zahl der Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung beruhen, wobei auch der Entwicklungsstatus der betreffenden Regionen berücksichtigt wird. Damit die Mitgliedstaaten ihre Programme in der derzeitigen Größenordnung beibehalten und andere Mitgliedstaaten ermutigt werden können, die Verteilung von Milch aufzunehmen, sollte eine Kombination aus zwei Schlüsseln für die Verteilung der Mittel für Milch herangezogen werden, und zwar die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen des Schulmilchprogramms durch die Mitgliedstaaten und das für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, genutzte objektive Kriterium der Zahl der Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung. Um diese beiden Schlüssel in das richtige Verhältnis zu setzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften für das Gleichgewicht zwischen den beiden Kriterien verabschiedet werden. Angesichts der Veränderungen bei Demografie oder Entwicklungsstatus von Regionen in den Mitgliedstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die alle drei Jahre überprüft wird, ob die auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgenden Zuweisungen der Mitgliedstaaten noch aktuell sind.
(7)   Im Hinblick auf eine effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, durch die die vorläufigen Zuweisungen der Unionsmittel an die einzelnen Mitgliedstaaten und die Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Anträge festgelegt werden. Die vorläufigen Mittelzuweisungen sollten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Verteilung getrennt festgelegt werden Der Verteilungsschlüssel für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sollte die derzeitigen Mittelzuweisungen durch die Mitgliedstaaten berücksichtigen, die auf dem objektiven Kriterium der Zahl der Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung beruhen, wobei auch der Entwicklungsstatus der betreffenden Regionen berücksichtigt wird. Damit die Mitgliedstaaten ihre Programme in der derzeitigen Größenordnung beibehalten und andere Mitgliedstaaten ermutigt werden können, die Verteilung von Milch aufzunehmen, sollte eine Kombination aus vier Schlüsseln für die Verteilung der Mittel für Milch herangezogen werden, und zwar die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen des Schulmilchprogramms durch die Mitgliedstaaten – mit Ausnahme von Kroatien, für das auf der Grundlage dieser Verordnung ein gesonderter Pauschalbetrag festgelegt werden soll –, das für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, genutzte objektive Kriterium der Zahl der Kinder in der Altersgruppe der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil an der Gesamtbevölkerung, der Entwicklungsstand der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats sowie die Festlegung eines Mindestbetrags für die Ausgabe der Unionsbeihilfe pro Kind und pro Jahr. Um diese vier Schlüssel in das richtige Verhältnis zu setzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften für das Gleichgewicht zwischen den vier Kriterien verabschiedet werden. Angesichts der Veränderungen bei Demografie oder Entwicklungsstatus von Regionen in den Mitgliedstaaten sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die alle drei Jahre überprüft wird, ob die auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgenden Zuweisungen der Mitgliedstaaten noch aktuell sind. Da in Gebieten in äußerster Randlage die landwirtschaftliche Diversifizierung beschränkt ist und oft nicht die Möglichkeit besteht, bestimmte Erzeugnisse in der Region zu finden, sodass die Transport- und Lagerkosten höher sind, sollte für die Durchführung des Programms in diesen Gebieten die Unionsbeihilfe um 5 % aufgestockt werden.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 – Teil 3 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die eine Mindesthöhe der Unionsbeihilfe für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch festgelegt wird, auf die die Mitgliedstaaten Anspruch haben.
(8)   Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, durch die eine Mindesthöhe der Unionsbeihilfe für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, sowie Milch und Milcherzeugnisse festgelegt wird, auf die die Mitgliedstaaten Anspruch haben.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die an der Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch teilnehmen wollen, jedes Jahr die Unionsbeihilfe beantragen. Um die Verfahren und die Verwaltung zu vereinfachen, sollte dieser Antrag auf der Grundlage getrennter Beihilfeanträge gestellt werden. Nach Eingang der Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission über die endgültigen Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch entscheiden und dabei die im Haushalt verfügbaren Mittel und in begrenztem Umfang Übertragungen zwischen den Zuweisungen berücksichtigen, wodurch die Festlegung von Prioritäten bei der Verteilung ausgehend von den Ernährungsbedürfnissen gefördert wird. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Grenzen solcher Übertragungen festgelegt werden.
(9)   Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die an der Verteilung von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch und Milcherzeugnissen teilnehmen wollen, jedes Jahr die Unionsbeihilfe beantragen. Um die Verfahren und die Verwaltung zu vereinfachen, sollten diese Anträge auf der Grundlage getrennter Beihilfeanträge gestellt werden. Nach Eingang der Anträge der Mitgliedstaaten sollte die Kommission über die endgültigen Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch und Milcherzeugnisse entscheiden und dabei die im Haushalt verfügbaren Mittel und in begrenztem Umfang Übertragungen zwischen den Zuweisungen berücksichtigen, wodurch die Festlegung von Prioritäten bei der Verteilung ausgehend von den Ernährungsbedürfnissen gefördert wird. Der Kommission sollte im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte für Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Grenzen solcher Übertragungen festgelegt werden.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Um die administrativen und organisatorischen Verfahren für die an den beiden Programmen teilnehmenden Schulen zu vereinfachen, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte über einheitliche Verfahren für die Beantragung der Teilnahme durch die Schulen und für die Kontrollen zu erlassen.
Begründung
Verwaltungslasten müssen abgebaut werden, da sie die Schulen von der Teilnahme abhalten. Insbesondere sollten Schulen, die an beiden Programmen teilnehmen möchten, nicht verpflichtet sein, zwei Formularsätze auszufüllen, und sich nicht einer Vielzahl von Kontrollverfahren unterziehen müssen.
Änderungsantrag 10 und 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Die nationale Strategie sollte Voraussetzung für die Teilnahme der Mitgliedstaaten an dem Programm sein und als mehrjähriges Strategiedokument gelten, in dem die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele und deren Prioritäten festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, diese regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere hinsichtlich der Bewertungen und geänderter Prioritäten oder Ziele.
(10)   Die nationale Strategie sollte Voraussetzung für die Teilnahme eines Mitgliedstaats an dem Programm sein. Die Mitgliedstaaten, die teilnehmen möchten, sollten verpflichtet sein, ein Strategiedokument für einen Zeitraum von sechs Jahren vorzulegen, in dem das bestehende Problem quantifiziert wird und die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele, die dem angegebenen Problem entsprechenden Methoden und die jeweiligen Prioritäten festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, dieses regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere vor dem Hintergrund der Bewertungen und geänderter Prioritäten oder Ziele sowie des Erfolgs ihrer Programme. Wenn die Mitgliedstaaten ihre nationale Strategie aktualisieren, sollten sie zu einer formellen Konsultation der Interessenträger verpflichtet sein.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Um das Programm bei denjenigen bekannt zu machen, denen es in der gesamten Union zugute kommt, sollten für das Programm ein gemeinsames Erkennungsmerkmal geschaffen und ein Unionslogo entworfen werden, die zwingend auf allen Aushängen im Zusammenhang mit der Teilnahme von Schulen und auf dem Informationsmaterial, das den Schülern im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen zur Verfügung gestellt wird, aufgedruckt sein müssen. Der Kommission sollte daher im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte über die Festlegung spezifischer Kriterien für die Präsentation, den Inhalt, die Größe und das Erscheinen des gemeinsamen Erkennungsmerkmals und des Unionslogos zu erlassen.
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromiss 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)   Um zu gewährleisten, dass sich die Höhe der gewährten Beihilfe im Preis für die im Rahmen des Programms an die Kinder verteilten Erzeugnisse niederschlägt und die subventionierten Erzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen im Rahmen des Programms eine Preisüberwachung eingeführt wird.
(12)   Um zu gewährleisten, dass sich die Höhe der gewährten Beihilfe im Preis für die im Rahmen des Programms an die Kinder verteilten Erzeugnisse niederschlägt und die subventionierten Erzeugnisse nicht vorschriftswidrig einem anderen Bestimmungszweck zugeführt werden, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen im Rahmen des Programms eine Preisüberwachung eingeführt wird. Diese Rechtsakte sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, lokale Erzeugnisse zu beziehen.
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromiss 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Um die Wirksamkeit der Programme in den Mitgliedstaaten zu prüfen, sollten Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse finanziert werden, wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, ob sich das Konsumverhalten mittelfristig ändert.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Diese Verordnung sollte nicht die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten, zu denen auch die regionale und lokale Selbstverwaltung gehört, berühren.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Überschrift
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch, unterstützende pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen, Milch und bestimmten Milcherzeugnissen, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit verbundene Kosten
Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung – Teil 1
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)   für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch;
a)   für die Abgabe von Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch und Milcherzeugnissen gemäß Absatz 2;
Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 – Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Mit diesem Kompromiss wird der Vorschlag der Kommission unterstützt, dass es allen Mitgliedstaaten weiterhin gestattet sein sollte, frische Erzeugnisse zu verteilen. Die Formulierung „Obst und Gemüse“ umfasst frische und gekühlte Erzeugnisse und für den Verzehr vorbereitete Portionen (z. B. geschälte / geschnittene Karotten in kleinen Beuteln) und gestattet es den Schulen auch, die Erzeugnisse zu frischen Säften zu pressen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu beschließen, welche (und wie) frische Produkte verteilt werden, und dies in ihre Strategie aufzunehmen.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)   für unterstützende pädagogische Maßnahmen; und
b)   für begleitende pädagogische Maßnahmen; und
Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 – Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Indem „unterstützende“ durch „begleitende“ ersetzt wird, soll klargestellt werden, dass die von der EU im Rahmen der Schulprogramme unterstützten pädagogischen Maßnahmen nicht von Schullehrern, sondern von externen Rednern wie z. B. Ernährungswissenschaftlern oder Landwirten durchgeführt werden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)   für die Deckung damit zusammenhängender Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung.
c)   für die Deckung damit zusammenhängender Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung und sonstige Maßnahmen, die unmittelbar mit der Durchführung des Programms verbunden sind.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 2
(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können entweder Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder unter den KN‑Code 0401 fallende Milch oder beides verteilen.
(2)   Mitgliedstaaten, die sich an dem in Absatz 1 angeführten Programm (nachfolgend „Schulprogramm“) beteiligen möchten, können folgende Erzeugnisse verteilen:
a)  Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder
b)  Milch und Milcherzeugnisse der folgenden Kategorien (nachfolgend „Milcherzeugnisse“):
i)  unter den KN‑Code 0401 fallende Milch und Sahne;
ii)  Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milchprodukte (einschließlich Sahne), die unter den KN‑Code 0403 fallen, mit Ausnahme von Produkten, die Aromastoffe oder milchfremde Zusatzstoffe enthalten und die unter die KN‑Codes 0403 10 51 bis 99 und 0403 90 71 bis 99 fallen;
iii)  unter den KN-Code 0406 fallender Käse und Quark;
iv)  unter den KN‑Code 0404 fallende laktosefreie Milch, die aus Milch besteht, deren natürliche Zusammensetzung mit Blick auf den Laktosegehalt geändert wurde und die keine weiteren milchfremden Zusatzstoffe enthält.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 1 – Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Der Zweck dieser Programme besteht darin, den Verzehr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern und gesunde Ernährungsgewohnheiten herbeizuführen. Des Weiteren verfügt der Ausschuss über konkrete Argumente, die den Rückgang des Verbrauchs von Trinkmilch erklären; Käse und Naturjoghurt sind wegen Laktoseintoleranzen die beste Alternative.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 3
(3)   Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung und Bewertung ändern. In der Strategie müssen zumindest der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.
(3)   Als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm müssen die Mitgliedstaaten vor Beginn ihrer Teilnahme am Schulprogramm und danach alle sechs Jahre auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat oder eine regionale Behörde kann die Strategie insbesondere aufgrund von Überwachung, Bewertung und der erzielten Ergebnisse ändern, um die Unionsmittel optimal zu nutzen. In der Strategie müssen mindestens der zu deckende Bedarf, die Priorisierung der einzelnen Erfordernisse, die Zielgruppe, die erwarteten Ergebnisse und die zu erreichenden quantitativen Ziele im Vergleich zur Ausgangssituation sowie die geeignetsten Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele festgelegt sein.
Begründung
Subnationalen Behörden soll mehr Spielraum bei der Verwaltung des Programms im Einklang mit der verfassungsgemäßen Aufteilung der Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumt werden. In diesem Änderungsantrag kommt darüber hinaus der Standpunkt des Ausschusses der Regionen zum Ausdruck.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 4
(4)   Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden unterstützenden pädagogischen Maßnahmen vor, wie beispielsweise Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, Kindern die Landwirtschaft und eine größere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse näherzubringen und über damit zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, lokale Nahrungsmittelketten oder ökologische Landwirtschaft aufzuklären.
(4)   Für eine wirksame Umsetzung des Schulprogramms sehen die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden begleitenden pädagogischen Maßnahmen vor, wie beispielsweise Maßnahmen und Tätigkeiten mit dem Ziel, Kindern die Landwirtschaft – z. B mit Besuchen landwirtschaftlicher Betriebe – näherzubringen, und die Verteilung einer größeren Palette von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie beispielsweise von Erzeugnissen, die aus verarbeitetem Obst und Gemüse hergestellt werden, und anderen lokalen, regionalen oder nationalen Spezialitäten, wie Honig, Oliven und Olivenöl und Trockenfrüchten. Dies wird zur Aufklärung über damit zusammenhängende Fragen wie gesunde Ernährungsgewohnheiten, die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, lokale Nahrungsmittelketten, ökologische Landwirtschaft und nachhaltige Erzeugung beitragen.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 – Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Da pädagogische Maßnahmen die gelegentliche Verteilung anderer Erzeugnisse ermöglichen, umfasst der Kompromiss hier Änderungen im Hinblick auf lokale, regionale und nationale Spezialitäten wie Honig, Oliven, Olivenöl und Trockenfrüchte.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 5
5.   Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die neben Obst und Gemüse, Bananen und Milch gelegentlich Bestandteil der unterstützenden pädagogischen Maßnahmen sein dürfen.
5.   Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die neben Obst und Gemüse, Bananen und Milch und Milcherzeugnissen gelegentlich Bestandteil der Verteilung im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen sein dürfen. Erzeugnisse aus verarbeitetem Obst und Gemüse, denen Zucker, Fett, Salz, Süßungsmittel und/oder künstliche Geschmackverstärker (künstliche Lebensmittelzusatzstoffe der E‑Nummern E 620 bis E 650) zugesetzt wurden, sind nicht zulässig.
Begründung
Lebensmittelzusatzstoffe der E-Nummern E 620 bis E 650 schaden der Gesundheit der Verbraucher, wenn sie in großen Mengen konsumiert werden. Da mit dem Programm eine gesunde Ernährung gefördert werden soll, würde eine Zulassung von Zusatzstoffen mit zweifelhaften Auswirkungen auf die Gesundheit den Zielen des Programms zuwiderlaufen.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 6
(6)Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in unterstützende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit lokaler Erzeugnisse zählen können, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, insbesondere lokalen Ankäufen, ökologischen Erzeugnissen, kurzen Versorgungsketten oder dem ökologischen Nutzen Vorrang einräumen.
(6)   Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen sowie ethische Gesichtspunkte, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit lokaler Erzeugnisse zählen, wobei sie Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, insbesondere lokaler oder regionaler Erzeugung und regionalen oder lokalen Ankäufen, kurzen Versorgungsketten, ökologischen Erzeugnissen oder dem ökologischen Nutzen und hochwertigen Produkten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Vorrang einräumen. Bei Bananen darf Erzeugnissen aus fairem Handel aus Drittländern nur Vorrang eingeräumt werden, wenn keine gleichwerteigen Erzeugnisse aus der Union verfügbar sind.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 3 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 – Absatz 7
(7)  Im Interesse der Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden die Liste aller im Rahmen des Schulprogramms abgegebenen Erzeugnisse genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.
(7)   Im Interesse der Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten, auch bei Kindern mit Laktoseintoleranz, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre für Ernährung und/oder Gesundheit zuständigen Behörden die Liste der im Rahmen des Schulprogramms abgegebenen Erzeugnisse genehmigen und über deren ernährungsphysiologische Eigenschaften befinden.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 darf die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die unterstützenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels darf die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)   für Milch: 80 Mio. EUR je Schuljahr.
b)   für Milch und Milcherzeugnisse: 100 Mio. EUR je Schuljahr.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 – Teil 4 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Eine Aufstockung um 20 Mio. EUR ist für die Mittelzuweisung für Milch vorgesehen, um die Einführung von Mindestausgaben pro Kind und pro Jahr für alle Mitgliedstaaten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Einführung der neuen Kriterien nicht zulasten der Mitgliedstaaten geht.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Höhe der Unionsbeihilfe für die Kosten einer verteilten Portion Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, bzw. Milch festgelegt und der Begriff „Portion“ definiert wird. Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen ein Mindest- und ein Höchstbetrag für die Finanzierung unterstützender pädagogischer Maßnahmen aus den jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
entfällt
Begründung
Im Interesse der Kohärenz des Texts wird die Befugnisübertragung nach Artikel 24 Absatz 1a verschoben.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a)   für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen: objektive Kriterien auf der Grundlage
a)   für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen: objektive Kriterien auf der Grundlage
i)   der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder als Anteil an der Gesamtbevölkerung;
i)   der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder als Anteil an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats;
ii)   des Entwicklungsstands der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und kleinere ägäische Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 höhere Unterstützung erhalten;
ii)   des Entwicklungsstands der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und/oder kleinere ägäische Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 höhere Unterstützung erhalten;
iii)  eine zusätzliche Aufstockung der Unionsbeihilfe um 5 % für die Regionen in äußerster Randlage und eine weitere Aufstockung um 5 %, wenn diese Regionen Erzeugnisse von anderen nahe gelegenen Regionen in äußerster Randlage einführen; und
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 – Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Die objektiven Kriterien auf der Grundlage der Zahl der Sechs- bis Zehnjährigen als Anteil der Gesamtbevölkerung und auf der Grundlage des Entwicklungsstands der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats sollten beibehalten werden, da es ein gerechtes System zu sein scheint, das den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)   für Milch: die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen früherer Programme für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder und objektive Kriterien ausgehend vom Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder.
b)   für Milch und Milcherzeugnisse eine Kombination der folgenden Kriterien, die für die Dauer einer mit der Durchführung des neuen Programms beginnenden Übergangszeit von sechs Jahren gelten:
i)  die Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder als Anteil an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats;
ii)  der Entwicklungsstand der Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und/oder kleinere ägäische Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 höhere Unterstützung erhalten;
iii)  die bisherige Nutzung von Mitteln im Rahmen früherer Programme für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder, mit der Ausnahme von Kroatien, für das ein auf Pauschalbeträgen beruhendes System eingeführt werden soll; um für eine gerechte Verteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen, wird dieses Kriterium durch die Einführung eines jährlichen Mindestbetrags der Unionsbeihilfe pro Kind der unter Ziffer i genannten Altersgruppe ausgeglichen und auf der Grundlage der durchschnittlichen Nutzung der Mittel pro Kind und pro Mitgliedstaat festgelegt;
iv)  eine zusätzliche Aufstockung der Unionsbeihilfe um 5 % für die Regionen in äußerster Randlage und eine weitere Aufstockung um 5 %, wenn diese Regionen Erzeugnisse von anderen nahe gelegenen Regionen in äußerster Randlage einführen;
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 – Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Mit diesem Kompromiss, bei dem die eingereichten Änderungsanträge berücksichtigt werden, insbesondere diejenigen, in denen die bisherigen Kriterien in Bezug auf Milch gestrichen werden, wird das Ziel verfolgt, ein gerechteres System der Zuweisung festzulegen, ohne die Mitgliedstaaten zu benachteiligen, die das Schulmilchprogramm bisher wirksam eingesetzt haben und höhere Beihilfebeträge erhalten haben. Dieser Kompromiss beruht auf Berechnungen, die die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Ersuchen des Berichterstatters vorgenommen hat.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Buchstabe b gelten für Milch- und Milcherzeugnisse die unter Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii festgelegten Kriterien.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 – Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch noch mit den in diesem Absatz angeführten objektiven Kriterien im Einklang stehen.
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch und Milcherzeugnisse noch mit den in diesem Absatz angeführten objektiven Kriterien im Einklang stehen.
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens 10 % und höchstens 20 % der ihnen jährlich im Rahmen des Schulprogramms zugewiesenen Mittel für begleitende pädagogische Maßnahmen aufgewendet werden.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 2 – Teil 4 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Gemäß diesem Kompromiss wird der grundlegenden Bedeutung der pädagogischen Maßnahmen im Rahmen des neuen Programms und den eingereichten Änderungsanträgen Rechnung getragen und ein Mindestanteil von 10 % und ein Höchstanteil von 20 % für die Finanzierung von pädagogischen Maßnahmen festgelegt.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 4
(4)   Unter Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 230 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge ergibt, können die Mitgliedstaaten unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festzulegenden Bedingungen bis zu 15 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder für Milch auf den jeweils anderen Sektor übertragen.
(4)Unter Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 250 Mio. EUR, die sich aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträgen ergibt, können die Mitgliedstaaten unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festzulegenden Bedingungen bis zu 10 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, oder für Milch und Milcherzeugnisse auf den jeweils anderen Sektor übertragen, und diese Übertragung kann im Falle der Gebiete in äußerster Randlage bis auf 20 % erhöht werden.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 4 – Teil 5 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Eine Aufstockung um 20 Mio. EUR ist für die Mittelzuweisung für Milch vorgesehen, um die Einführung von Mindestausgaben pro Kind und pro Jahr für alle Mitgliedstaaten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die neuen Kriterien nicht zulasten der Mitgliedstaaten gehen. Was die Mittelübertragungen betrifft, ist der Kompromiss ein Mittelweg zwischen den zu diesem Thema eingereichten Änderungsanträgen.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die gemäß Absatz 1 bereitgestellte Unionsbeihilfe wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobst- oder Schulmilchprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, in deren Rahmen diese Erzeugnisse verteilt werden, zu ersetzen. Mit der Unionsbeihilfe werden die von den Einzelstaaten aufgewandten Mittel ergänzt.
Begründung
Wiederaufnahme von Artikel 23 Absatz 6 aus der GMO: Um einen Mitnahmeeffekt zu verhindern, sollten die EU‑Mittel die Aufwendungen der Mitgliedstaaten wirklich ergänzen.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren jeweiligen Strategien beschließen, die beantragte Beihilfe nicht zu gewähren, wenn der Betrag der beantragten Beihilfe unter dem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Mindestbetrag liegt.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 7
(7)   Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen, finanzieren.
(7)   Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Maßnahmen der Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung und Bewertung im Zusammenhang mit dem Schulprogramm, einschließlich insbesondere auf Eltern und Lehrende ausgerichtete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms, und entsprechende Netzwerkmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms stehen, finanzieren.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 23 a – Absatz 8
(8)   Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.
(8)   Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm in Anspruch nehmen, machen an den Orten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, ihre Teilnahme am Programm bekannt und weisen durch entsprechende Aushänge an den Eingängen der Schulen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich jedes geeignete Kommunikationsmittel einsetzen, z. B. entsprechende Websites, grafisches Informationsmaterial und Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Auf dem für die Empfänger bestimmten Informationsmaterial werden ein gemeinsames Erkennungsmerkmal und ein Unionslogo platziert. Die Mitgliedstaaten garantieren den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Vergleich zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 5 – Teil 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Die Mitgliedstaaten, die die Unionsbeihilfe verteilen, sollten an den Schuleingängen Aushänge aufhängen, um wie in den bestehenden Durchführungsverordnungen für die Programme vorgesehen eine bessere Sichtbarkeit der Maßnahme der EU sicherzustellen. Angesichts des EU‑Mehrwerts des Programms ist es wichtig, seine Sichtbarkeit und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Programm zu steigern, insbesondere in einer Zeit zunehmender Enttäuschung über Europa.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)   die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und unterstützender pädagogischer Maßnahmen.
c)   die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und begleitender pädagogischer Maßnahmen.
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 2 – Einleitung
(2)   Um die effiziente und gezielte Nutzung der europäischen Finanzmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
(2)   Um die effiziente und gezielte Nutzung der Unionsmittel und ihre ausgewogene Aufteilung unter den Mitgliedstaaten sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand für die an dem Programm teilnehmenden Schulen und die Mitgliedstaaten gering zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
—a)  der Obergrenze des Beitrags der Unionsbeihilfe pro Kind und pro Abgabe zu den Kosten des abgegebenen Obsts und Gemüses, einschließlich Bananen, und der abgegebenen Milch und Milcherzeugnisse;
Begründung
Im Interesse der Kohärenz des Texts wird die Befugnisübertragung von Artikel 23a Absatz 1 nach Artikel 24 verschoben. Um eine effiziente Verwaltung der für das Programm bereitgestellten Finanzmittel sicherzustellen, sollte eine Obergrenze der Beihilfe pro Abgabe anstatt pro Portion – die kaum zu kontrollieren wäre – festgelegt werden. Siehe hierzu auch den Änderungsantrag zu Erwägung 6.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)   den vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und Milch und gegebenenfalls deren Überprüfung infolge der Bewertung nach Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2, den Mindestbeträgen der Unionsbeihilfe für jeden Mitgliedstaat, dem Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Beihilfeanträge und den zusätzlichen Vorschriften darüber, wie die in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien bei der Zuweisung der Mittel zu berücksichtigen sind,
a)   den vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, Milch und Milcherzeugnisse, der Mindestbetrag der jährlichen Unionsbeihilfe pro Kind gemäß Artikel 23a Absatz 2 Buchstabe b, den Mindestbeträgen der Unionsbeihilfe für jeden Mitgliedstaat, dem Verfahren zur Umverteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der eingegangenen Beihilfeanträge und den zusätzlichen Vorschriften darüber, wie die in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Kriterien bei der Zuweisung der Mittel zu berücksichtigen sind;
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)   den Bedingungen für die Übertragungen zwischen den Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, einerseits und Milch andererseits;
b)   den Bedingungen für die Übertragungen zwischen den Zuweisungen für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, einerseits und Milch und Milcherzeugnissen andererseits;
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)   den Kosten und/oder Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen und der Möglichkeit, Mindest- und Höchstbeträge für spezifische Kosten festzulegen;
c)   den Kosten und/oder Maßnahmen, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und der Möglichkeit, Höchstbeträge für spezifische Kosten festzulegen;
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  der Einführung einheitlicher Verfahren für die Beantragung der Teilnahme durch die Bildungseinrichtungen und für die Kontrollen;
Begründung
Zusätzlich zu den technischen Kriterien gemäß Artikel 25 Buchstabe c des Durchführungsrechtsakts sollten in jedem delegierten Rechtsakt einheitliche Verfahren für die Beantragung der Teilnahme durch die Bildungseinrichtungen und für die Kontrollen festgelegt werden, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern, da er derzeit einer möglichen Teilnahme, insbesondere von Schulen, die an beiden Programmen teilnehmen möchten, im Wege steht.
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 24 – Absatz 3 – Einleitung
(3)   Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten, die ein Schulprogramm durchführen, auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbeihilfe hinweisen müssen.
(3)   Um die Regelung besser bekannt zu machen und die Sichtbarkeit der Unionsbeihilfe zu steigern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten, die ein Schulprogramm durchführen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unterstützung durch die Union erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte Folgendes zum Gegenstand haben können:
a)  die spezifischen Kriterien für die Verwendung von Aushängen und anderem Informationsmaterial;
b)  die Festlegung spezifischer Kriterien für die Darstellung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des gemeinsamen Erkennungsmerkmals und des Unionslogos.
Begründung
Kompromissänderungsantrag 5 – Teil 2 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Befugnisübertragung entsprechend der eingebrachten Änderung des Artikels 23a Absatz 8.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 25 – Buchstabe a
a)   die endgültige Zuweisung von Mitteln für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 23a Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Übertragungen gemäß Artikel 23a Absatz 4;
a)   die endgültige Zuweisung von Mitteln für Obst und Gemüse, einschließlich Bananen, und/oder Milch und Milcherzeugnisse an die teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 23a Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Übertragungen gemäß Artikel 23a Absatz 4;
Begründung
Änderungsantrag im Einklang mit Kompromissänderungsantrag 1 des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 25 – Buchstabe f a (neu)
fa)  Methoden zur Beseitigung der Schwachstellen, die bei der Durchführung zum Vorschein kommen, um bürokratiebedingte Blockaden zu verhindern;
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 217 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zum Erhalt und zum Einsatz der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale oder regionale Zahlungen zum Zweck der Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen bzw. die Deckung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.
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