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Verfahren : 2014/2256(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0209/2015

Eingereichte Texte :

A8-0209/2015

Aussprachen :

PV 09/07/2015 - 10
CRE 09/07/2015 - 10

Abstimmungen :

PV 09/07/2015 - 12.9
CRE 09/07/2015 - 12.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0273

Angenommene Texte
PDF 219kWORD 104k
Donnerstag, 9. Juli 2015 - Straßburg
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
P8_TA(2015)0273A8-0209/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2014/2256(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 4, 26, 34, 114, 118 und 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) von 1994,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11, 13, 14, 16, 17, 22 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(1),

–  unter Hinweis auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und ausdrücklich auf den Dreistufentest,

–  unter Hinweis auf den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 20. Dezember 1996,

–  unter Hinweis auf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996,

–  unter Hinweis auf den WIPO-Vertrag zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen, der am 24. Juni 2012 von der Diplomatischen Konferenz der WIPO über den Schutz audiovisueller Darbietungen in Beijing angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Studie des Europäischen Patentamts (EPA) und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom September 2013 über die Rechte des geistigen Eigentums mit dem Titel „Intellectual property rights intensive industries: contribution to economic performance and employment in the European Union“ (Beitrag schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweige zur Wirtschaftsleistung und Beschäftigung in der Europäischen Union),

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(9), mit der die Richtlinie 92/100/EWG des Rates(10) geändert wurde,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu den Abgaben für Privatkopien(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zum Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 2010 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt(15),

–  unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der EU-Vorschriften zum Urheberrecht, die zwischen dem 5. Dezember 2013 und dem 5. März 2014 von der Kommission durchgeführt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen im Anschluss an die Petition 924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenmission (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB)(16),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt (COM(2011)0427),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (COM(2008)0466),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa“ (COM(2011)0287),

–  unter Hinweis auf das Absichtserklärung vom 20. September 2011 über die wichtigsten Grundsätze für die Digitalisierung und Zugänglichmachung von vergriffenen Werken zur Erleichterung der Digitalisierung und Zurverfügungstellung von Büchern und Fachzeitschriften für die europäischen Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0209/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG für die Förderung von Kreativität und Innovation, für kulturelle Vielfalt, Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, für den digitalen Binnenmarkt und für den Zugang zu Wissen und Informationen von zentraler Bedeutung ist und dass sie gleichzeitig den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst ausreichende Anerkennung und hinreichenden Schutz ihrer Rechte bietet;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass die EU die Entfaltung und die Vielfalt der Kulturen der Mitgliedstaaten insbesondere durch das künstlerische und literarische Schaffen fördert;

C.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft auf die Anpassung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an die technologischen Entwicklungen ausgerichtet war;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG auch verschiedene völkerrechtliche Verpflichtungen der EU betrifft, darunter die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit der umfangreichen Sammlungen von Einrichtungen des kulturellen Erbes Europas tätigen, damit die Bürgerinnen und Bürger Zugang von überall mit jedwedem Gerät haben können;

F.  in der Erwägung, dass die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft ein Motor für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU ist und einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaft der EU leistet, da sie Schätzungen zufolge mehr als 7 Millionen Menschen beschäftigt und über 4,2 % zum BIP der EU beiträgt, und in der Erwägung, dass die Kulturwirtschaft auch während der Wirtschaftskrise der Jahre 2008-2012 Arbeitsplätze geschaffen hat;

G.  in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Studie des EPA und des HABM vom September 2013 aufgezeigt wird, dass in den schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen etwa 39 % der gesamten Wirtschaftsleistung der EU (also etwa 4 700 Mrd. EUR jährlich) erwirtschaftet wird und außerdem – gemessen an der Gesamtbeschäftigtenzahl – 26 % (56 Millionen) aller Arbeitsplätze als direkte Arbeitsplätze und 9 % als indirekte Arbeitsplätze bereitgestellt werden,

H.  in der Erwägung, dass die „digitale Revolution“ neue Technologien und Kommunikationsmittel, aber auch neue Ausdrucksformen hervorgebracht hat, wodurch die traditionelle Dreierkonstellation zwischen Urhebern, Kulturunternehmern und Nutzern in Frage gestellt wird, und zur Entstehung einer wissensbasierten Wirtschaft mit neuen Arbeitsplätzen und einem günstigen Umfeld für Kultur und Innovationen beigetragen hat;

I.  in der Erwägung, dass alle politischen Initiativen zum digitalen Binnenmarkt mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere den Artikeln 11, 13, 14, 16, 17 und 22, vereinbar sein müssen;

J.  in der Erwägung, dass die kulturelle Vielfalt und die Sprachenvielfalt über Staatsgrenzen hinaus gehen und dass einige europäische Sprachen in mehreren Ländern gesprochen werden;

K.  in der Erwägung, dass in der Grundrechtecharta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, sowie die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft geschützt werden und der Schutz personenbezogener Daten und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des Eigentumsrechts und des geistigen Eigentums, des Rechts auf Bildung und der unternehmerischen Freiheit garantiert wird;

L.  in der Erwägung, dass auch im digitalen Zeitalter der Anspruch des Urhebers auf Schutz seiner kreativen Leistung weiter bestehen muss;

M.  in der Erwägung, dass Maßnahmen, die zur weiteren Entwicklung des kulturellen Austauschs beitragen und die Rechtssicherheit in dem Sektor verbessern, in Betracht gezogen werden müssen; in der Erwägung, dass seit der Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG zahlreiche kreative Online-Dienste entwickelt werden konnten und den Verbrauchern noch nie ein so reichhaltiges Angebot an kreativen und kulturellen Werken zur Verfügung stand; in der Erwägung, dass den Nutzern ein reichhaltiges, vielfältiges und hochwertiges Angebot zur Verfügung stehen muss;

N.  in der Erwägung, dass die harmonische und systematische Entwicklung der digitalen Bibliothek Europeana, die 2008 im Zusammenhang mit einer EU-Initiative eingerichtet wurde, Werke aus Bibliotheken der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht hat;

O.  in der Erwägung, dass kreative Werke zu den Hauptquellen zählen, aus denen die Akteure der digitalen Wirtschaft und der Informationstechnologiebranche, wie Suchmaschinen, soziale Medien oder Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, schöpfen, aber praktisch der gesamte von den kreativen Werken generierte Wert diesen digitalen Vermittlern zufällt, die wiederum den Urhebern eine Vergütung vorenthalten oder extrem niedrige Vergütungen aushandeln;

P.  in der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2011/77/EU und die Richtlinie 2006/116/EG die Bedingungen für den Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte dadurch harmonisiert wurden, dass eine vollständige Harmonisierung der Schutzdauer für jede Art von Werk und jedes verwandte Schutzrecht in den Mitgliedstaaten vorgenommen wurde;

Q.  in der Erwägung, dass es Aufgabe der Gesetzgeber der EU ist, einen klaren und für alle Interessenträger – insbesondere auch für die breite Öffentlichkeit – nachvollziehbaren Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern und damit für Rechtssicherheit zu sorgen;

R.  in der Erwägung, dass bestimmte Vermittler im Internet Wettbewerbsvorteile besitzen und ihre Macht weiter zunimmt, was sich negativ auf das schöpferische Potenzial der Urheber und auf die Entwicklung von Dienstleistungen anderer Vertreiber kreativer Werke auswirkt;

S.  in der Erwägung, dass bei der Festlegung des Rechtsrahmens zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte darauf geachtet werden sollte, dass innovative industrielle und kommerzielle Modelle gefördert werden müssen, damit die mit neuen Technologien verbundenen Möglichkeiten zum Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen genutzt werden können;

T.  in der Erwägung, dass die Förderung von Wachstum und Beschäftigung ein vorrangiges Ziel der Kommission ist und im Mittelpunkt ihres Programms für den Zeitraum von 2014 bis 2019 steht;

1.  weist darauf hin, dass mit dem Urheberrecht die Vergütung der Urheber und die Finanzierung der schöpferischen Tätigkeit konkret sichergestellt werden kann;

2.  begrüßt die Initiative der Kommission, eine Konsultation zum Urheberrecht durchgeführt zu haben, die bei einer großen Bandbreite von Interessenträgern, einschließlich der Kulturwirtschaft und der Zivilgesellschaft, auf großes Interesse gestoßen ist(17);

3.  begrüßt die Zusage der Kommission, die digitale Agenda der EU, einschließlich Urheberrechtsfragen, während der Mandatszeit der neuen Kommission weiterzuentwickeln; begrüßt das Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 insofern, als darin zugesagt wird, ein Paket für den digitalen Binnenmarkt vorzulegen, das auch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Modernisierung des Urheberrechts enthält, damit dieses für das digitale Zeitalter tauglich gemacht werden kann;

4.  erinnert daran, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sowohl die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen als auch die Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und fördern und damit in der EU branchenübergreifend zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit, mehr Beschäftigung und Innovation beitragen;

5.  betont, dass das Urheberrecht nur so wirksam ist, wie es die zum Schutz dieses Rechtes vorhandenen Durchsetzungsmaßnahmen sind, und dass das Urheberrecht energisch durchgesetzt werden muss, wenn eine blühende und innovative Kreativwirtschaft sichergestellt werden soll;

6.  weist darauf hin, dass das Territorialprinzip ein inhärentes Merkmal des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist; betont, dass dieses Prinzip Maßnahmen zur Sicherung der Portabilität der Inhalte nicht entgegensteht;

7.  betont, dass bei einer Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG der Grundsatz einer angemessenen Vergütung der Rechtsinhaber weiter Geltung haben sollte; fordert, dass das Territorialprinzip bekräftigt wird, nach dem jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, den Grundsatz einer angemessenen Vergütung im Rahmen seiner eigenen Kulturpolitik zu garantieren;

8.  stellt fest, dass den Nutzern seit der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ein umfangreicheres legales Angebot an Werken zur Verfügung steht; stellt ferner fest, dass der grenzüberschreitende Zugang zur Vielfalt der Verwendungen, die den Verbrauchern durch den technologischen Fortschritt angeboten wird, faktengestützte Verbesserungen des geltenden Rechtsrahmens erforderlich machen könnte, um das legale Angebot an breit gefächerten kulturellen und kreativen Online-Inhalten weiter zu entwickeln, damit Zugang zur kulturellen Vielfalt Europas geschaffen wird;

9.  weist darauf hin, dass den Verbrauchern allzu oft der Zugang zu bestimmten Informationsangeboten aus geografischen Gründen verwehrt wird, was gegen das Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts verstößt; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, geeignete Lösungen für eine bessere grenzübergreifende Zugänglichkeit zu Dienstleistungen und zu urheberrechtlich geschützten Inhalten für Verbraucher vorzuschlagen;

10.  ist der Auffassung, dass aus dem in der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Rechten verfolgten Ansatz Lehren für andere Arten von Inhalten gezogen werden könnten, dass aber Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit und dem Geoblocking eventuell nicht durch eine allumfassende Lösung gelöst werden können, sondern mehrere verschiedene Interventionen sowohl regulatorischer als auch marktgeführter Art erfordern könnten;

11.  betont, dass die kreative Produktion der EU eine ihrer wertvollsten Ressourcen ist und dass diejenigen, die in ihren Genuss kommen wollen, dafür bezahlen können sollten, selbst wenn sie nur in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird;

12.  weist darauf hin, dass Sendeunternehmen, die den gesamten europäischen Raum abdecken möchten, Mehrgebietslizenzen erwerben können, wie sie in der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vorgesehen sind;

13.   weist darauf hin, dass die Finanzierung, die Produktion und die Koproduktion von Filmen und Fernsehinhalten in hohem Maße von ausschließlichen Gebietslizenzen abhängen, die örtlichen Verleihern auf verschiedenen Plattformen erteilt werden, die den kulturellen Eigenheiten der verschiedenen europäischen Märkte Rechnung tragen; betont deshalb, dass sich die Vertragsfreiheit, den geografischen Geltungsbereich und verschiedene Vertriebsplattformen zu bestimmen, positiv auf Investitionen in Filme und Fernsehinhalte sowie auf die kulturelle Vielfalt auswirkt; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass einer Initiative zur Modernisierung des Urheberrechts eine umfangreiche Folgenabschätzung zu den möglichen Auswirkungen auf die Produktion, die Finanzierung und den Vertrieb von Filmen und Fernsehinhalten sowie auf die kulturelle Vielfalt vorausgeht;

14.  betont, dass gewerbliche Geoblocking-Praktiken nicht in den Mitgliedstaaten der EU lebende kulturelle Minderheiten daran hindern sollten, auf bestehende Inhalte oder Dienstleistungen in ihrer Sprache zugreifen zu können, die entweder kostenfrei oder kostenpflichtig sind;

15.  unterstützt die Initiativen, die auf die Verbesserung der Übertragbarkeit von Online-Diensten betreffend rechtmäßig erworbener und rechtmäßig zur Verfügung gestellter Inhalte innerhalb der EU abzielen, wobei das Urheberrecht und die Interessen der Rechtsinhaber in vollem Umfang respektiert werden;

16.  erinnert daran, dass die europäischen Kulturmärkte aufgrund der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa naturgemäß heterogen sind; stellt fest, dass diese Vielfalt eher als Vorteil denn als ein Hindernis für den Binnenmarkt betrachtet werden sollte;

17.  nimmt die große Bedeutung der Gebietslizenzen in der EU insbesondere mit Blick auf die Herstellung von Bild- und Tonträgern sowie die Filmproduktion zur Kenntnis, die vorrangig auf Vorab-Einkaufs- oder Vorfinanzierungsregelungen der Sendeunternehmen beruhen;

18.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass rechtswidrige Online-Dienste rasant zunehmen, geschützte Werke immer häufiger unerlaubt vervielfältigt und die Immaterialgüterrechte generell immer häufiger verletzt werden, was eine ernste Bedrohung für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die schöpferische Tätigkeit in der EU darstellt;

19.  betont, dass jegliche Reform des Urheberrechtsrahmens sich auf ein hohes Maß an Schutz gründen sollte, da Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind und eine solide, klare und flexible Rechtsgrundlage bieten, durch die Investitionen und Wachstum im Bereich der Kreativ- und Kulturwirtschaft begünstigt und gleichzeitig die Rechtsunsicherheit und rechtliche Unstimmigkeiten, die die Abläufe am Binnenmarkt beeinträchtigen, beseitigt werden;

20.  betont, dass neben dem wichtigen Ausbau funktionierender Strukturen für den digitalen Binnenmarkt auch Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des analogen Binnenmarkts weiterhin zu gewährleisten;

21.  weist darauf hin, dass in den schutzrechtsintensiven Wirtschaftszweigen in der EU mehr als 7 Millionen Menschen beschäftigt sind; fordert deshalb die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass allen Gesetzesinitiativen zur Modernisierung des Urheberrechts gemäß den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung eine umfassende Ex-ante-Folgenabschätzung über die Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung sowie über die Kosten und die möglichen Vorteile einer solchen Initiative vorausgeht;

22.  betont, dass künftige Überarbeitungen des Urheberrechts der EU gezielt und auf belastbare Daten gestützt erfolgen müssen, damit sich die Kreativwirtschaft in Europa weiterentwickeln kann;

23.  stellt fest, dass die Abläufe im digitalen Binnenmarkt und die Ausarbeitung eines rechtmäßigen Angebots vielfältiger kultureller und kreativer Online-Inhalte durch urheberrechtswidrige gewerbliche Tätigkeiten ernsthaft gefährdet werden;

24.  hält es für unverzichtbar, die Position von Autoren und Urhebern zu stärken und ihre Vergütung im Zusammenhang mit dem digitalen Vertrieb und der digitalen Nutzung ihrer Werke zu verbessern;

Ausschließliche Rechte

25.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, Urhebern und ausübenden Künstler für ihre schöpferische und künstlerische Tätigkeit rechtlichen Schutz zukommen zu lassen; erkennt an, dass die Verbreitung von Kultur und Wissen im öffentlichen Interesse liegt; erkennt die Rolle von Produzenten und Verlegern, Werke auf den Markt zu bringen, und die Notwendigkeit einer fairen und angemessenen Vergütung für alle Gruppen von Rechtsinhabern an; fordert eine verbesserte vertragliche Position von Urhebern und ausübenden Künstlern im Verhältnis zu anderen Rechtsinhabern und Vermittlern, insbesondere durch die Erwägung einer angemessenen Frist für die Nutzung der vom Urheber an Dritte übertragenen Rechte, nach deren Ablauf diese Rechte erlöschen würden, da vertragliche Kontakte durch ein Machtgefälle gekennzeichnet sein können; betont in diesem Zusammenhang die große Bedeutung der Vertragsfreiheit;

26.  stellt fest, dass ein angemessener Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen auch kulturell gesehen von großer Bedeutung ist, und dass nach Artikel 167 AEUV die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen hat;

27.  betont, dass Urheber und ausübende Künstler im digitalen Umfeld in gleichem Maße wie in der analogen Welt eine angemessene Vergütung erhalten müssen;

28.  legt der Kommission nahe, zielgerichtete und sachgerechte Maßnahmen zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Einklang mit dem Ziel der Kommission einer besseren Rechtsetzung zu prüfen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen eines einheitlichen Unionsurheberrechts auf Arbeitsplätze und Innovation, auf die Interessen der Urheber, ausübenden Künstler und anderen Rechtsinhaber sowie auf die Förderung des Zugangs von Verbrauchern zu regionaler kultureller Vielfalt zu untersuchen;

29.  weist darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte und die Vertragsfreiheit grundlegende Bestandteile des fragilen Interessengeflechts der schöpferischen Tätigkeiten und deren Finanzierung sind, da dadurch Risiken breiter gestreut, verschiedene Akteure zugunsten eines vielfältigen öffentlichen Kulturlebens in gemeinsame Projekte eingebunden und Investitionen in die Produktion professioneller Inhalte angezogen werden;

30.  empfiehlt, dass der Gesetzgeber der EU prüfen sollte, wie die Hindernisse für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors weiter abgebaut werden können, um das öffentliche Interesse, gleichzeitig aber auch persönliche Informationen zu schützen; stellt fest, dass solche Anpassungen der Rechtsvorschriften der Richtlinie 2013/37/EU, den Grundsätzen des Urheberrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung tragen sollten;

31.  fordert die Kommission auf, gemeinfreie Werke wirksam zu schützen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass ein Werk, das einmal gemeinfrei war, auch nach einer etwaigen Digitalisierung des Werkes, durch die kein neues, umgewandeltes Werk entsteht, gemeinfrei bleibt; fordert die Kommission auch auf, zu prüfen, ob es möglich ist, Rechtsinhabern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Werke ganz oder teilweise gemeinfrei zur Verfügung zu stellen;

32.  fordert die Kommission auf, die Schutzdauer des Urheberrechts weiter zu harmonisieren, ohne diese zu verlängern, so dass sie den derzeit geltenden internationalen Standards der Berner Übereinkunft entspricht; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Umsetzung und Durchführung der Richtlinien 2006/116/EG und 2011/77/EU zügig abzuschließen;

Ausnahmen und Beschränkungen

33.  fordert den Gesetzgeber der EU auf, dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG treu zu bleiben, angemessenen Schutz für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte als einen der zentralen Wege der Gewährleistung europäischer kultureller Kreativität zu bieten und einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Gruppen von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen sowie zwischen den verschiedenen Gruppen von Rechtsinhabern zu sichern; weist ferner darauf hin, dass bei jeder Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich dafür gesorgt werden sollte, urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützte Werke und Dienste für Menschen mit Behinderung in allen Formaten zugänglich zu machen;

34.  betont, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte den Rechtsrahmen für die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft sowie für Bildung und Forschung, aber auch für den Wirtschaftsbereich bilden, der von den Ausnahmen und Beschränkungen im Urheberrecht profitiert, und dass sie damit die Grundlage für die Tätigkeiten und für Arbeitsplätze in diesen Bereichen bilden;

35.  stellt fest, dass Ausnahmen und Beschränkungen unter Berücksichtigung des Zwecks, für den sie geschaffen wurden und der Besonderheiten des digitalen und des analogen Umfelds angewandt werden müssen, wobei die Balance zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und den Interessen der Öffentlichkeit gewahrt bleiben muss; fordert daher die Kommission auf, die Möglichkeit der Überarbeitung bestimmter bestehender Ausnahmen und Beschränkungen zu prüfen, um diese besser an das digitale Umfeld anzupassen, wobei die laufenden Entwicklungen im digitalen Umfeld und die Notwendigkeit der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt werden müssen;

36.  unterstreicht, dass es wichtig ist, dass Ausnahmen und Beschränkungen für Personen mit Behinderungen zugänglich sind; nimmt in diesem Zusammenhang den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Kenntnis, der den Zugang für sehbehinderte Personen zu Büchern erleichtern wird, und fordert die schnelle Ratifizierung des Vertrags, ohne sie von der Überarbeitung des Rechtsrahmens der EU abhängig zu machen; ist der Ansicht, dass der Vertrag ein Schritt in die richtige Richtung ist, jedoch noch viel zu tun bleibt, um den Zugang zu Inhalten für Menschen mit anderen Behinderungen zu gewährleisten;

37.  nimmt die Bedeutung europäischer kultureller Vielfalt zur Kenntnis und stellt fest, dass Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Ausnahmen eine Herausforderung für das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten und der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Innovation darstellen können und auch zu Rechtsunsicherheit für Urheber und Nutzer führen kann; ist der Ansicht, dass einige Ausnahmen und Beschränkungen daher von mehr gemeinsamen Regelungen profitieren könnten; weist jedoch darauf hin, dass Unterschiede gerechtfertigt sein könnten, um Mitgliedstaaten zu ermöglichen, entsprechend ihrer speziellen kulturellen und wirtschaftlichen Interessen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität Rechtsvorschriften zu erlassen;

38.  fordert die Kommission auf, die Anwendung von Mindestanforderungen für die Ausnahmen und Beschränkungen zu prüfen sowie weiter für die ordnungsgemäße Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG und den innerhalb des Binnenmarkts gleichwertigen Zugang zu kultureller Vielfalt über Grenzen hinweg zu sorgen sowie die Rechtssicherheit zu verbessern;

39.  erachtet es als notwendig, die Ausnahmen zu stärken, die Einrichtungen von öffentlichem Interesse wie etwa Bibliotheken, Museen oder Archive in Anspruch nehmen können, um einen breiten Zugang zum kulturellen Erbe – auch mittels Online-Plattformen – zu fördern;

40.  fordert die Kommission auf, mit Umsicht den Schutz von Grundrechten zu prüfen, insbesondere wenn sie den Kampf gegen Diskriminierung oder den Schutz der Pressefreiheit zum Ziel haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für diese Ausnahmen ein angemessener Ausgleich zu entrichten sein sollte;

41.  weist darauf hin, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und für das Wachstum in der EU eine große Rolle spielen; betont, dass sich die meisten KMU der Kultur- und Kreativwirtschaft auf die Flexibilität des urheberrechtlichen Rahmens stützen, um nicht nur kulturelle und kreative Werke zu produzieren, zu finanzieren und zu vertreiben, sondern auch innovative Lösungen zu entwickeln, damit die Nutzer online auf kreative Werke zugreifen können, die auf die Präferenzen und Besonderheiten der lokalen Märkte abgestimmt sind;

42.  nimmt mit Interesse die Entwicklung neuer Formen der Nutzung von Werken in digitalen Netzen, insbesondere unter Umgestaltung der Werke, zur Kenntnis, und betont die Notwendigkeit, Lösungen zu prüfen, die wirksamen Schutz, der eine ordnungsgemäße Vergütung und gerechten Ausgleich für Urheber vorsieht, mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel des Zugangs zu Kulturgütern und Wissen in Einklang bringen;

43.  betont, dass dort, wo bereits Ausnahmen oder Beschränkungen Anwendung finden, weitere Nutzungen von Inhalten, die durch den technologischen Fortschritt oder neue Nutzungen von Technologien ermöglicht werden, zur Erhöhung der Rechtssicherheit so weit wie möglich im Einklang mit den bestehenden Ausnahmen oder Beschränkungen ausgelegt werden sollten, wenn die neue Nutzung der bestehenden ähnlich ist, wobei der Dreistufentest anzuwenden ist; erkennt an, dass diese Flexibilität in der Auslegung von Ausnahmen und Beschränkungen die Anpassung der fraglichen Ausnahmen und Beschränkungen an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten und den sozialen Bedarf ermöglichen kann;

44.  betont die Notwendigkeit, Technologieneutralität und Zukunftsverträglichkeit von Ausnahmen und Beschränkungen unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen der Medienkonvergenz zu gewährleisten, wobei dem öffentlichen Interesse gedient wird, indem Anreize zur Schaffung, Finanzierung und Verbreitung neuer Werke gefördert werden und dazu, diese Werke der Öffentlichkeit auf neuen, innovativen und nachvollziehbaren Wegen zur Verfügung zu stellen;

45.  schlägt vor, die Bestimmungen über die Haftung von Dienstleistungserbringern und Vermittlern zu überprüfen, um ihren rechtlichen Status und ihre Haftung in Bezug auf Urheberrechte klarzustellen, um zu garantieren, dass im Schaffensprozess und in der Wertschöpfungskette angemessene Sorgfalt gewahrt wird, und um sicherzustellen, dass Urheber und Rechtsinhaber in der EU eine gerechte Vergütung erhalten;

46.  betont, dass die Entwicklung des digitalen Marktes ohne die parallele Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft unmöglich ist;

47.  betont, dass die Ausnahme für Karikaturen, Parodien oder Pastiches für eine lebendige demokratische Auseinandersetzung wichtig ist; betont, dass die Ausnahme einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und Originalfiguren und der Freiheit der Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Karikaturen, Parodien oder Pastiches stützt, schaffen sollte;

48.  betont die Notwendigkeit, ordnungsgemäß zu prüfen, ob automatisierte Analyseverfahren für Texte und Daten (z. B. „Text- und Data-Mining“ oder „Content-Mining“) für Forschungszwecke ermöglicht werden können, vorausgesetzt, die Genehmigung zum Lesen des Textes wurde erworben;

49.  betont, dass die Entwicklung des digitalen Marktes eng mit der Entwicklung der Kreativ- und Kulturwirtschaft verknüpft ist, weshalb ein dauerhafter Wohlstand nur durch die ausgewogene parallele Entwicklung dieser beiden Bereiche erzielt werden kann;

50.  stellt fest, dass das Recht auf Privateigentum eine der Grundlagen der modernen Gesellschaft ist; stellt ebenfalls fest, dass ein erleichterter Zugang zu Lehrmaterialien und Kulturgütern für die Entwicklung einer wissensbasierten Gesellschaft außerordentlich bedeutsam ist, und dass dies von den Gesetzgebern berücksichtigt werden sollte;

51.  fordert eine Ausnahme für Forschungs- und Unterrichtszwecke, die nicht nur Bildungseinrichtungen, sondern auch akkreditierte Bildungs- und Forschungstätigkeiten, einschließlich Online- und grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit einer Bildungseinrichtung oder Institution verbunden sind, umfasst, die von zuständigen Behörden oder Rechtsvorschriften oder im Anwendungsbereich eines Bildungsprogramms anerkannt ist;

52.  betont, dass jede neue Ausnahme oder Beschränkung, die in das Rechtssystem des EU-Urheberrechts eingeführt werden soll, ordnungsgemäß mittels einer fundierten und objektiven wirtschaftlichen und rechtlichen Analyse zu begründen ist;

53.  weist auf die Bedeutung der Bibliotheken für die Wissensvermittlung hin und fordert die Kommission auf, die Annahme einer Ausnahme zu prüfen, die es öffentlichen und Forschungsbibliotheken gestattet, Werke in digitalen Formaten für den persönlichen Gebrauch für einen begrenzten Zeitraum durch das Internet oder die Netzwerke der Bibliothek an die Öffentlichkeit zu verleihen, damit sie ihren Gemeinwohlauftrag der Verbreitung von Wissen wirksam und zeitgemäß wahrnehmen können; empfiehlt, dass Urheber für den elektronischen Verleih in gleichem Ausmaß wie im Fall des Verleihs gedruckter Bücher im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften fair entschädigt werden sollten;

54.  fordert die Kommission auf, die Annahme einer Ausnahme zu prüfen, die es den Bibliotheken gestattet, Inhalte zwecks Konsultation, Erfassung und Archivierung zu digitalisieren;

55.  betont, dass es wichtig ist, die Schlussfolgerungen aus den zahlreichen Versuchen der Buchbranche, ausgewogene, gerechte und überlebensfähige Geschäftsmodelle aufzubauen, zu berücksichtigen;

56.  nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Lizenzen mit dem Ziel von Ausgleichsregelungen eingeführt worden sind; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Handlungen, die gemäß einer Ausnahme zulässig sind, auch zulässig bleiben; weist darauf hin, dass ein Ausgleich für die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen nur in den Fällen in Betracht gezogen werden sollte, wenn Handlungen, die als unter eine Ausnahme fallend betrachtet werden, dem Rechtsinhaber einen Schaden zufügen; fordert ferner die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums auf, eine umfassende wissenschaftliche Bewertung dieser mitgliedstaatlichen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf alle betroffenen Interessenträger durchzuführen;

57.  weist auf die Bedeutung der Ausnahme für Privatkopien, die technisch nicht begrenzt werden kann, verbunden mit einem fairen Ausgleich für Urheber, hin; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Entschließung des Parlaments vom 27. Februar 2014 zu den Abgaben für Privatkopien(18) und der Ergebnisse der jüngst von der Kommission durchgeführten Schlichtung(19) die Durchführbarkeit von bestehenden Maßnahmen des gerechten Ausgleichs für Rechtsinhaber in Bezug auf Vervielfältigungen, die von natürlichen Personen für den privaten Gebrauch angefertigt wurden, insbesondere in Bezug auf Transparenzmaßnahmen, zu analysieren;

58.  stellt fest, dass eine Abgabe auf private Kopien so geregelt werden sollte, dass die Bürger über die tatsächliche Höhe, den Zweck und die Verwendung der Abgabe unterrichtet werden;

59.  betont, dass die Abgaben im digitalen Bereich im Interesse des Schutzes der Rechte von Rechtsinhabern und Verbrauchern transparenter und optimiert werden sollten, wobei der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt Rechnung getragen werden sollte;

60.  hält es für wichtig, bei der Urheberrechtsregelung für mehr Klarheit und Transparenz für die Urheberrechtsnutzer zu sorgen, insbesondere in Bezug auf nutzergenerierte Inhalte und urheberrechtliche Abgaben, um die Kreativität zu fördern, die Entwicklung von Online-Plattformen voranzubringen und für eine angemessene Vergütung der Inhaber von Urheberrechten zu sorgen;

61.  betont die Bedeutung von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2001/29/EG und betont, dass die effektive Anwendung von Ausnahmen oder Beschränkungen und der Zugang zu Inhalten, die nicht Schutzgegenstand des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte sind, nicht durch Verträge oder Vertragsbestimmungen ausgeschlossen werden sollten;

62.  fordert die Sendeunternehmen auf, sämtliche Informationen über die für die Sicherstellung der Interoperabilität ihrer Inhalte erforderlichen technologischen Maßnahmen zu veröffentlichen;

63.  hebt hervor, dass eine bessere Interoperabilität vor allem von Software und Endgeräten gefördert werden muss, da mangelnde Interoperabilität zu Lasten der Innovation, des Wettbewerbs und der Verbraucher geht; ist der Ansicht, dass mangelnde Interoperabilität dazu führt, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Dienst eine marktbeherrschende Stellung erlangt, wodurch der Wettbewerb beeinträchtigt und das Angebot für die Verbraucher in der EU eingeschränkt wird;

64.  weist darauf hin, dass die schnelle technische Entwicklung im digitalen Markt einen technologisch neutralen Rechtsrahmen für Urheberrechte verlangt;

65.  erkennt die Bedeutung einer verhältnismäßigen und wirksamen Durchsetzung zur Unterstützung von Urhebern, Rechtsinhabern und Verbrauchern an;

66.  fordert die Kommission und den Gesetzgeber der EU auf, Lösungen für die Verlagerung der Wertschöpfung von Inhalten auf die Dienste auszuarbeiten; betont die Notwendigkeit, die Definition des Vermittlerstatus an das derzeitige digitale Umfeld anzupassen;

67.  betont, dass die Verbraucher oft mit diversen Einschränkungen konfrontiert werden, und dass die Verbraucherrechte im Urheberrechtsrahmen oft nicht vorkommen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des geltenden Urheberrechts aus der Sichtweise des Verbrauchers zu prüfen und eine Reihe klarer und verständlicher Verbraucherrechte zu entwickeln;

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68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)ABl.L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(2)ABl.L 84 vom 20.3.2014, S. 72.
(3)ABl.L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
(4)ABl.L 299 vom 27.10.2012, S. 5.
(5) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
(6)ABl.L 265 vom 11.10.2011, S. 1.
(7) ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
(8) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
(9) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
(10) ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.
(11) ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0179.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0368.
(14) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 64.
(15) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 48.
(16) ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 49.
(17) Kommission (GD Markt), Bericht über die Antworten zu der Öffentlichen Konsultation zur Überprüfung des EU-Rechtsrahmens zum Urheberrecht, Juli 2014.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0179.
(19) Empfehlungen von António Vitorino vom 31. Januar 2013, die sich aus der jüngst von der Kommission durchgeführten Schlichtung über die Abgaben für private Kopien und private Vervielfältigung ergeben.

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