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Klage und Vollstreckungsbescheid abgewehrt

06.08.14

Aus einer Abmahnung der Kanzlei Schulenberg und Schenk wurde ein Vollstreckungsbescheid gegen Herrn O. Die prozessbevollmächtige Kanzlei aus Hamburg vertrat ihre Mandantin MIG Film GmbH in einem Fall der (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzung

Kanzlei Schulenberg und Schenk hatte im Auftrag des Rechteinhabers MIG Film GmbH bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen Herrn O. beim AG (Amtsgericht) Euskirchen beantragt. Erst an diesem Punkt entschied sich Herr O. mit Verbraucherdienst e.V. Kontakt auf.

Herr O. wurde Mitglied des Verbraucherdienst e.V.

Bild Vollstreckungsbescheid Urteil Schulenberg Schenk

… und ein dem Verein für Verbraucherschutz angeschlossener Rechtsanwalt sofort aktiv.

Es galt in der kurzen verbleibenden Frist wirkungsvollen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid unseres neuen Mitglieds einzulegen. Mit Erfolg, denn das Urteil des Amtsgericht (AG) Ingolstadt lautete:

– Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen (…) wird aufgehoben.

– Die Klage wird abgewiesen
Begründung: Die Verteidigung konnte ausreichend darlegen das der Abgemahnte Herr O. [Mitglied des Verbraucherdienst e.V.] als Täter sowie als Störer nicht in Frage kam.

– Die Klägerin (MIG Film GmbH / Anm. d. Verbraucherdienst e.V.) hat die Kosten zu tragen

Ergänzend zum Thema Abmahnung – Mahnbescheid – Vollstreckungsbescheid

– das Ignorieren / Aussitzen einer Abmahnung die eigene Situation verschlechtert, unter Umständen sogar bis zum Vollstreckungsbescheid

Bleibt der Widerspruch des Abgemahnten juristisch gänzlich unbegründet, schon allein im Rahmen der sekundären Darlegungslast, heisst es in der BGH- Entscheidung

a) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – OLG Köln – LG Köln

ist mit einer Anspruchsbegründung ( Klage ) der Gegenseite zu rechnen. Mit der Folge, dass der Sachverhalt doch vor Gericht ausgetragen wird.

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