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DER VOLLSTRECKER KOMMT

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Thomas Homilius

unread,
Mar 17, 1995, 6:41:51 PM3/17/95
to
Hallo allerseits,

es geht um folgendes. Ein Bekannter von mir hat ein Bussgeld
(wegen Zuschnellfahrens oder so) noch nicht bezahlt. Da das
schon eine ganze Weile her ist, und er auf diverse Mahnungen des
Ordnungsamtes nicht reagierte(wahrscheinlich wegen chronischem
Geldmangels), besuchte ihn doch so ein Beamter.
Dieser musste allerdings feststellen, dass es hier keine Sachen
gab, die er haette mitnehmen koennen.
Mein Bekannter besitzt allerdings noch ein Girokonnto.

Und nun meine Frage: Stimmt es, dass der Beamte bei Pfaendung
von Konnten bei der Bank, das zustaendige Amtsgericht erst fragen
muss? Wen ja, wo steht das, in welcher Vorschrift oder so(nur
wen Ihr das wisst)?

gruesse alle

Thomas


--

************************************
EMail: t...@wirtschaft.tu-chemnitz.de
************************************


Martin Wagner

unread,
Mar 19, 1995, 9:59:58 AM3/19/95
to

In a message of 17 Mar 95 Thomas Homilius wrote to All:

TH> Konnten bei der Bank, das zustaendige Amtsgericht erst fragen muss? Wen
TH> ja, wo steht das, in welcher Vorschrift oder so(nur wen Ihr das
TH> wisst)?

Noe.. normalerweise reicht der Pfaendungs-/Ueberweisungsbeschluss schon
aus. Der Gerichtsvollzieher kommt dann mit dem Beschluss zur Bank, die
sperrt sofort das Konto und bucht alles, was noch drauf ist (natuerlich
bis zur Deckung der Schulden) auf ein Zwischenkonto. Wenn innerhalb
von 1 (oder 2 ??) Wochen kein Einspruch kommt, ist das Geld weg !

Bis dann, Marty

e-Mail: M_Wa...@Morphic.wupper.de | Fido: Martin Wagner (2:2448/7808.3)


Thomas Homilius

unread,
Mar 21, 1995, 9:11:57 AM3/21/95
to m_wa...@morphic.wupper.de
> Date: 19 Mar 95 17:59:58 CET
> From: m_wa...@morphic.wupper.de (Martin Wagner)
>
> In a message of 17 Mar 95 Thomas Homilius wrote to All:
>
> TH> Konnten bei der Bank, das zustaendige Amtsgericht erst
fragen muss? Wen
> TH> ja, wo steht das, in welcher Vorschrift oder so(nur wen
Ihr das
> TH> wisst)?
>
> Noe.. normalerweise reicht der
Pfaendungs-/Ueberweisungsbeschluss schon
> aus. Der Gerichtsvollzieher kommt dann mit dem Beschluss zur
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Ich musste mir sagen lassen, dass Gerichtsvollzieher
nicht das gleiche ist wie ein Vollstreckungsbeamter.
In diesem Fall(Bussgeld wegen Zuschnellfahrns) kam
ein ein Vollstreckunsbeamter. Genaueres weiss ich
dazu auch nicht. Koennte mich bitte mal jemand
aufklaeren?!?
Bank, die
> sperrt sofort das Konto und bucht alles, was noch drauf ist
(natuerlich
> bis zur Deckung der Schulden) auf ein Zwischenkonto. Wenn
innerhalb
> von 1 (oder 2 ??) Wochen kein Einspruch kommt, ist das Geld
weg !

Martin schreibst etwas von 'Ueberweisungsbeschluss'.
Wie soll soetwas gehen, und wer beschliesst da etwas?
Wer erfahrt wie meine Kontonummer?
UND, was passiert, wenn man in diesem Fall ueberehaupt nicht
zahlen kann, schliesslich war das eine_Ordnunswidrigkeit_.
Muss soeiner dann in Ordnunshaft?


> Bis dann, Marty

Thomas

PS:Martin, warum hasst Du kein FOLLOUP auf meinen Artikel ge-
macht, oder doch? Naja, bei mir wird das zumindest nicht
angezeigt.

Rainer Graf

unread,
Mar 21, 1995, 11:28:09 AM3/21/95
to

In article <2f6c...@morphic.wupper.de> m_wa...@morphic.wupper.de (Martin Wagner) writes:
[]
[] TH> Konnten bei der Bank, das zustaendige Amtsgericht erst fragen muss? Wen

[] TH> ja, wo steht das, in welcher Vorschrift oder so(nur wen Ihr das
[] TH> wisst)?
[]
[] Noe.. normalerweise reicht der Pfaendungs-/Ueberweisungsbeschluss schon
[] aus.

Ja, aber der muss erst beim zustaendigen Amtsgericht vom Glaeubiger
beantragt werden.

[] Der Gerichtsvollzieher kommt dann mit dem Beschluss zur Bank,

Zum Zwecke der Zustellung des Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschlusses...

[] die sperrt sofort das Konto und bucht alles, was noch drauf ist


[] (natuerlich bis zur Deckung der Schulden) auf ein Zwischenkonto. Wenn
[] innerhalb von 1 (oder 2 ??) Wochen kein Einspruch kommt, ist das Geld
[] weg !

Die Bank muss sogar umnittelbar auszahlen. Der Schuldner hatte ja lange
genug Zeit, entweder zu bezahlen oder sein Geld in Sicherheit zu bringen.

Gruss

Rainer
--
=======================================================================
|| ma...@graf.mayn.sub.de (Rainer "Major" Graf) ||
|| Amiga 3000 "Idle lawyers tend to become politicians, so there is ||
|| // a certain social value in keeping lawyers busy" ||
|| \X/ Galvin, Peterson, Silberschatz: "Operating System Concepts" ||
=======================================================================

Daniel O'Sullivan

unread,
Mar 22, 1995, 6:47:00 AM3/22/95
to
_Moin, Leute, moin tos,_

tos meinte am 21.03.95 unter dem Betreff "Re: DER VOLLSTRECKER KOMMT":

> > Noe.. normalerweise reicht der
> Pfaendungs-/Ueberweisungsbeschluss schon
> > aus. Der Gerichtsvollzieher kommt dann mit dem Beschluss zur
> ~~~~~~~~~~~~~~~~~~
> Ich musste mir sagen lassen, dass Gerichtsvollzieher
> nicht das gleiche ist wie ein Vollstreckungsbeamter.
> In diesem Fall(Bussgeld wegen Zuschnellfahrns) kam
> ein ein Vollstreckunsbeamter. Genaueres weiss ich
> dazu auch nicht. Koennte mich bitte mal jemand
> aufklaeren?!?

Einen Gerichtsvollzieher braucht man, wenn man als Privatperson Geld von
jemand anders will. Denn das Gewaltmonopol liegt ja beim Staat und so ;-).
Wenn aber der Staat selbst Geld eintreibt (Steuern, Bussgelder etc), dann
kann er das selbst machen. Er schickt seine Vollziehungsbeamten los und
muss nicht den Gerichtsvollzieher einschalten.

Auch ansonsten gelten besondere Vorschriften fuer staatliche
Vollstreckungen. Bei einem Bussgeld ist es nach   90 I OWiG das
"Verwaltungsvollstreckungsgesetz", das in   4 wiederum auf die
Abgabenordnung verweist.

Und danach braucht die Bussgeldbehoerde bei der Pfaendung eines Kontos
keinen Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss eines Gerichts, sondern
schickt der Bank nach   309 AO ihren Bussgeldbescheid, und die Bank zahlt
vom Konto das Bussgeld an die Behoerde.

Viele Gruesse, Daniel

--------------------------Hier-nicht-abschneiden--------------------------
Daniel O'Sullivan Fachbereich Rechtswissenschaft II an der Uni
d.sul...@CL-HH.comlink.de Hamburg - reformierte JuristInnenausbildung
-----------------------------Hier-auch-nicht------------------------------
## CrossPoint v3.02 R ##

Thomas Homilius

unread,
Mar 23, 1995, 1:14:37 PM3/23/95
to
Date: Tue, 21 Mar 95 19:28:09 CET
From: ma...@graf.mayn.sub.de (Rainer Graf)

RG> In article <2f6c...@morphic.wupper.de>
m_wa...@morphic.wupper.de (Martin Wagner) writes:

TH> Konten bei der Bank, das zustaendige Amtsgericht erst fragen muss?
MW> Noe.. normalerweise reicht der
MW> Pfaendungs-/Ueberweisungsbeschluss schon aus.

RG> Ja, aber der muss erst beim zustaendigen Amtsgericht vom
RG> Glaeubigerbeantragt werden.

MW> Der Gerichtsvollzieher kommt dann mit dem Beschluss zur Bank,
RG> Zum Zwecke der Zustellung des Pfaendungs-und Ueberweisungsbeschlusses.

MW> die sperrt sofort das Konto und bucht alles, was noch drauf ist

Martin W. schrieb eine mail an mich. Darin behauptet er, dass
es bei Eintreibung von oeffentlichen Forderung keines Beschlusses
des Amtsgerichtes bedarf, weder bei der Pfaendung von Sachen
noch bei der_Uebertragung_von_Forderung(um Letzteres geht es hier).

Frage: Was passiert eigentlich, wenn durch die Pfaendung des
Kontos man seine Miete oder das Lebensnotwendigste nicht mehr bezahlen
kann? Da gibt es doch bestimmt auch Pfaendungsgrenzen? Annahme: diese
Grenzen gibt es - Braucht man dann fuer jene
Ordnunswidrigkeit seinen kopf nicht mehr hinhalten? Was ich meine
ist, wenn man nicht zahlen kann, hat sich der Fall doch erledigt?
Das Ordnungsamt zieht dann den Kuerzeren?

gruss Thomas

Daniel O'Sullivan

unread,
Mar 25, 1995, 5:17:00 AM3/25/95
to
_Moin, Leute,_

tos meinte am 23.03.95 unter dem Betreff "Re: DER VOLLSTRECKER KOMMT":

> Martin W. schrieb eine mail an mich. Darin behauptet er, dass
> es bei Eintreibung von oeffentlichen Forderung keines Beschlusses
> des Amtsgerichtes bedarf, weder bei der Pfaendung von Sachen
> noch bei der_Uebertragung_von_Forderung(um Letzteres geht es hier).

Stimmt genau.

> Frage: Was passiert eigentlich, wenn durch die Pfaendung des
> Kontos man seine Miete oder das Lebensnotwendigste nicht mehr bezahlen
> kann? Da gibt es doch bestimmt auch Pfaendungsgrenzen? Annahme: diese
> Grenzen gibt es - Braucht man dann fuer jene
> Ordnunswidrigkeit seinen kopf nicht mehr hinhalten? Was ich meine
> ist, wenn man nicht zahlen kann, hat sich der Fall doch erledigt?
> Das Ordnungsamt zieht dann den Kuerzeren?

Denkste. Genau wie in der Zivilvollstreckung ist eine eidesstattliche
Versicherung faellig, wenn der Staat bei der Pfaendung nicht an sein
Bussgeld kommt (  284 AO). Und bis man dazu bereit ist, gibt es
Erzwingungshaft (  96 OWiG). Klar, mancher renitente Schuldner schreckt
heutzutage nicht einmal mehr vor einer eidesstattlichen Versicherung
zurueck, aber angenehm ists nicht, wenn man im Schuldnerverzeichnis steht
- kein Girokonto, keine Kredite, keine Wohnung usw.

Und ausserdem: der Bussgeldbescheid verjaehrt erst in drei oder fuenf
Jahren (  34 OWiG). Diese Frist ist aber gehemmt, solange man auf der
Pfaendungsfreigrenze lebt. Die Behoerde kann also jahrzehntelang
vollstrecken. Irgendwann kommt man schon zu Geld, und dann schlaegt sie
zu. Bis dahin heisst es alle drei Jahre eine neue eidesstattliche
Versicherung abgeben.

Lieber zahlen!

Gruss, Daniel

--------------------------Hier-nicht-abschneiden--------------------------
Daniel O'Sullivan Fachbereich 17 (Jura II) an der Uni

Thomas Homilius

unread,
Mar 25, 1995, 9:18:30 AM3/25/95
to
Hallo an alle, hallo Daniel,

ersteinmal vielen Dank an Daniels ausfuerhliche Erklaerung, hat mir sehr
geholfen. Ich habe allerdings noch mehr Fragen. Wer kann helfen?

> Date: Wed, 22 Mar 1995 13:47:00 +0200
> From: D.SUL...@CL-HH.comlink.de (Daniel O'Sullivan)

> Auch ansonsten gelten besondere Vorschriften fuer staatliche
> Vollstreckungen. Bei einem Bussgeld ist es nach 90 I OWiG das
> "Verwaltungsvollstreckungsgesetz", das in 4 wiederum auf die
> Abgabenordnung verweist.

> Und danach braucht die Bussgeldbehoerde bei der Pfaendung eines Kontos
> keinen Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss eines Gerichts, sondern
> schickt der Bank nach 309 AO ihren Bussgeldbescheid, und die Bank
> zahlt vom Konto das Bussgeld an die Behoerde.

Angenommen, die Bussgeldbehoerde kann bei dem Schuldner kein Geld
eintreiben. Wird die Bussgeldbehoerde eine "Eidesstattliche Versicherung"
vom Schuldner verlangen? Wenn ja, was ist, wenn der Schuldner erst vor
Kurzem solch eine "Versicherung" aus einem anderen Grund abgegeben hat?
Bleibt die Behoerde nun auf ihren Bescheid sitzen?

gruesse alle

Thomas

Simone Meisen

unread,
Mar 25, 1995, 1:16:51 PM3/25/95
to
Hallo Thomas!

Leider habe ich diese Area zu spaet bestellt, um die Original-mail zu lesen,
daher schreibe ich nur zu einer Frage:

TH> Martin W. schrieb eine mail an mich. Darin behauptet er, dass
TH> es bei Eintreibung von oeffentlichen Forderung keines Beschlusses
TH> des Amtsgerichtes bedarf, weder bei der Pfaendung von Sachen
TH> noch bei der_Uebertragung_von_Forderung(um Letzteres geht es hier).

TH> Frage: Was passiert eigentlich, wenn durch die Pfaendung des
TH> Kontos man seine Miete oder das Lebensnotwendigste nicht mehr bezahlen
TH> kann? Da gibt es doch bestimmt auch Pfaendungsgrenzen? Annahme: diese
TH> Grenzen gibt es - Braucht man dann fuer jene
TH> Ordnunswidrigkeit seinen kopf nicht mehr hinhalten? Was ich meine
TH> ist, wenn man nicht zahlen kann, hat sich der Fall doch erledigt?
TH> Das Ordnungsamt zieht dann den Kuerzeren?

Bei Pfaendungen allgemein gibt es die in Par. 850 ff ZPO geregelten
pfaendungsfreien Betraege, also die Dinge und das Vermoegen, welches dem
Schuldner nicht gepfaendet werden darf. Besitzt der Schuldner nun nichts mehr,
was gepfaendet werden kann, bleibt die Zwangsvollstreckung halt fruchtlos.

Wenn Du arbeiten gehst, kann mit dem Pfaendungs- u. Ueberweisungsbeschluss
dieses Geld gepfaendet werden beim Arbeitgeber, aber auch da wird immer der
pfaendungsfreie Betrag beruecksichtigt.

Ich hoffe, dass sich die Frage nun nicht auf was ganz anders bezogen hat,
sondern so gestellt war, wie ich sie verstanden und nun beantwortet habe:-)

Tschoe wa!

Mone

Rainer Graf

unread,
Mar 25, 1995, 5:18:45 PM3/25/95
to

In article <3ksdqd$2...@pyrrhus-f.hrz.tu-chemnitz.de> Thomas Homilius <t...@wirtschaft.tu-chemnitz.de> writes:

[]wenn man nicht zahlen kann, hat sich der Fall doch erledigt?

[]Das Ordnungsamt zieht dann den Kuerzeren?

Mit verlaub, diese Vorstellung ist doch etwas komisch...

Forderungen erloeschen immer erst dann, wenn sie entweder bezahlt oder
verjaerht sind und die Verjaehrungsfrist kann bis zu 30 Jahre dauern.

Thomas Homilius

unread,
Mar 26, 1995, 7:30:08 PM3/26/95
to
Hallo an alle,hallo Daniel

> Date: Sat, 25 Mar 1995 12:17:00 +0200
> From: D.SUL...@CL-HH.comlink.de (Daniel O'Sullivan)

> Denkste. Genau wie in der Zivilvollstreckung ist eine eidesstattliche
~~~~~~~~~~~~~~~
> Versicherung faellig, wenn der Staat bei der Pfaendung nicht an sein
~~~~~~~~~~~~
> Bussgeld kommt ( 284 AO). Und bis man dazu bereit ist, gibt es
> Erzwingungshaft ( 96 OWiG).
~~~~~~~~~~~~~~~

Muss der Suender eventuell 2mal in Haft? Einmal, wenn er die
Eidesstattliche Versicherung nicht abgeben will, und ein zweites Mal,
wegen dem Bussgeld selbst? Zur Abgabe der Eides.Versicherung kann er,
glaube ich , bis zu einem halben Jahr in Haft genommen werden.
Wie lange darf er bei der Erzwingungshaft sitzen?


Gruss Thomas




--
____________________________________
Name : Thomas Homilius
EMail: t...@wirtschaft.tu-chemnitz.de
____________________________________


Thomas Homilius

unread,
Mar 26, 1995, 7:45:41 PM3/26/95
to
Hallo Reiner,

> Date: Sun, 26 Mar 95 01:18:45 CET
> From: ma...@graf.mayn.sub.de (Rainer Graf)
>
> []wenn man nicht zahlen kann, hat sich der Fall doch erledigt?
> []Das Ordnungsamt zieht dann den Kuerzeren?
>
> Forderungen erloeschen immer erst dann, wenn sie entweder bezahlt oder
> verjaerht sind und die Verjaehrungsfrist kann bis zu 30 Jahre dauern.

Natuerlich kann die Verjahrung bis zu 30 Jahren dauern. Ich denke, das
Ordnungsamt muss dafuer auch den noetigen Aufwand treiben. Und was denkst
Du, wird sich dieser Aufwand immer lohnen, wenn keine Aussicht auf
Erfolg besteht? Oder wird das Ordnunsamt auf Teufel komm raus jeden noch
so kleinen Betrag eintreiben?

Thomas Homilius

unread,
Mar 27, 1995, 7:39:49 AM3/27/95
to
Hallo Simone!

> Date: Sat, 25 Mar 1995 19:16:51 +0100
> From: Simone...@punk.fido.de (Simone Meisen)

> Bei Pfaendungen allgemein gibt es die in Par. 850 ff ZPO geregelten
> pfaendungsfreien Betraege, also die Dinge und das Vermoegen, welches dem
> Schuldner nicht gepfaendet werden darf.
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Gibt es in der ZPO auch einen Par., der auch Pfaendungsgrenzen bei
Bankkonten bestimmt? Schliesslich ist man ohne Konto ganz schoen
aufgeschmissen. Und solche lebensnotwendige Dinge wie Miete muessen
ja auch gezahlt werden. Vielleicht muss erst Einspruch erhoben werden
gegen die Pfaendung?

Kann eine SPARKASSE(nicht Privatbank) einem daraufhin(Pfaendung) das
Konto kuendigen? Die Sparkassen haben doch eine oeffentliche Aufgabe
zu erfuellen? Auf dem Briefkopf meiner Sparkasse steht "Sparkasse
soundso - Anstalt des oeffentlichen Rechts".

> Ich hoffe, dass sich die Frage nun nicht auf was ganz anders bezogen
> hat, sondern so gestellt war, wie ich sie verstanden und nun beantwortet
> habe:-)
Nein, war schon richtig:-)

Marc 'Nepomuk' Heuler

unread,
Mar 28, 1995, 11:03:04 AM3/28/95
to
In article <MSGID_242=3A1000=2F601.72...@Fido.DE>, Simone Meisen writes:

> TH> Ordnunswidrigkeit seinen kopf nicht mehr hinhalten? Was ich meine
> TH> ist, wenn man nicht zahlen kann, hat sich der Fall doch erledigt?
> TH> Das Ordnungsamt zieht dann den Kuerzeren?

[...]


> Schuldner nicht gepfaendet werden darf. Besitzt der Schuldner nun nichts mehr,
> was gepfaendet werden kann, bleibt die Zwangsvollstreckung halt fruchtlos.

Vorsicht, in einem solchen Fall kann eine sog. 'Erzwingungshaft'
angeordnet werden. Je nach Betrag kann der Betreffende dann für einen Tag,
ein Wochenende oder zB auch eine ganze Woche in den Bau wandern. Die
Schulden ist er hinterher aber nicht los.

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