Leistungsschutzrecht: Kartellamt hält Googles Vorgehen gegen Verlage für begründet

Schon wieder hat die VG Media in Sachen Leistungsschutzrecht vom Kartellamt eine Abfuhr erhalten. Die verkürzte Darstellung von Links durch Google sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Nun hoffen die Verlage auf zwei Gerichtsurteile.

Artikel veröffentlicht am , /dpa
Das Bundeskartellamt in Bonn
Das Bundeskartellamt in Bonn (Bild: Eckhard Henkel/CC BY-SA 3.0 DE (via Wikimedia Commons))

Das Bundeskartellamt wird im Streit um das Vorgehen von Google nach Einführung des Leistungsschutzrechts kein Verfahren gegen den Internetkonzern einleiten. "Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten", sagte Kartellamts-Präsident Andreas Mundt am Mittwoch. Die Entscheidung von Google, die Angebote einzelner Verlage nur noch verkürzt darzustellen, sei sachlich gerechtfertigt gewesen.

Das im Sommer 2013 eingeführte Leistungsschutzrecht lässt Lizenzgebühren für die Verwertung von Verlagsinhalten im Internet zu. Allerdings sind kleine Textteile weiterhin kostenfrei nutzbar. Nachdem die Verlagshäuser ihre Forderungen über die VG Media gestellt hatten, reagierte Google mit einer Verkürzung der Vorschau-Inhalte - wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Mit diesem Vorgehen wolle sich der Internetkonzern gegen das Risiko absichern, gegen das Leistungsschutzrecht zu verstoßen, hieß es. Die VG Media reichte Beschwerde ein, Google bat das Kartellamt im vergangenen Herbst um eine klärende Stellungnahme.

"Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts", erklärte nun Mundt. Die verkürzte Darstellung einzelner Inhalte durch Google sei allerdings begründet gewesen. Seine Behörde habe Google zugleich deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.

Google zufrieden

Google zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. "Das Bundeskartellamt hat klargestellt, dass Googles Reaktion auf das Leistungsschutzrecht keine Diskriminierung der von der VG Media vertretenen Verlage darstellt. Wir begrüßen dies, denn wir möchten keine juristischen Auseinandersetzungen mit Verlagen führen", teilte der Konzern mit und fügte hinzu: "Viel lieber wollen wir mit ihnen zusammenarbeiten, um Besucher auf ihre Webseiten und Apps zu leiten, ihre Marken online zu stärken und digitalen Journalismus zu fördern."

In diesem Monat wird zudem die Entscheidung in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Streit zwischen Google und den Verlagen erwartet. Bereits im August 2014 hatte das Kartellamt festgestellt, dass Google im Streit um das Leistungsschutzrecht nicht seine Marktmacht missbraucht.

Nachtrag vom 9. September 2015, 17:00 Uhr

In der ausführlichen Begründung weist das Kartellamt die in der VG Media organisierten Verlage deutlich in die Schranken. Mit dem Leistungsschutzrecht hätten die Verlage vom Gesetzgeber lediglich ein Instrument bekommen, das am Markt monetarisiert werden könnte. "Das Recht gibt ihnen jedoch keine Gewähr, dass dieser Versuch auch erfolgreich ist", heißt es weiter. Ein kartellrechtlicher Zwang für Google, sein bislang legales Geschäftsmodell zu ändern, bestehe grundsätzlich nicht. Zudem bestehe am Geschäftsmodell Suchmaschine auch ein Interesse der Allgemeinheit. "Würde das Konzept der universalen Verlinkbarkeit - zu dem notwendig auch die Möglichkeit zur Beschreibung des Links gehört, auch automatisiert - beeinträchtigt, weil Suchmaschinenanbieter zwingend in Geschäftsverhandlungen mit bestimmten Webseitenbetreibern oder deren Repräsentanten eintreten müssten, so wären auch die Nutzer die Leidtragenden", schreibt das Kartellamt.

Mit Blick auf die Tatsache, dass Googles Wettbewerbern keine kostenlose Nutzung eingeräumt wurde, stellte sich das Kartellamt ebenfalls auf die Seite des Konzerns. Für den Wettbewerbsnachteil der kleinen Suchmaschinen sei "vorrangig nicht Google verantwortlich, sondern die Einführung des Leistungsschutzrechtes, das für alle Suchmaschinenanbieter ein neues rechtliches Risiko geschaffen hat".

Klage beim Landgericht Berlin eingereicht

Die VG Media versuchte in einer Stellungnahme, die Bedeutung der Entscheidung herunterzuspielen. Diese sei "nicht maßgeblich und ohne jegliche Bindungswirkung". Stattdessen verwies die Verwertungsgesellschaft auf ausstehende Gerichtsentscheidungen, wie die der zuständigen Schiedsstelle beim DPMA. Zudem sei bei der Kartellkammer des Landgerichts Berlin im Dezember 2014 gegen "die von Google unter Missbrauch seiner Marktmacht erzwungenen Gratiseinwilligungen" gerichtlich vorgegangen worden.

Angesichts der sehr eindeutigen Entscheidung des Bundeskartellamtes scheint es aber sehr unwahrscheinlich, dass das Landgericht Berlin der VG Media recht geben sollte. Selbst wenn die Schiedsstelle beim DPMA entscheiden sollte, dass die gegenwärtig angezeigten Textschnipsel vergütungspflichtig sind und der Tarif angemessen ist, dürfte das nur einen Pyrrhussieg für die Verlage bedeuten. Denn dass Google dann nur noch die Überschriften von deren Texten darstellen würde, kann als ziemlich sicher angesehen werden.

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