Klartext aus Karlsruhe: Verfassungsgericht verändert Hartz IV völlig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündet das Urteil über die Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen. Laut dem Urteil sind Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündet das Urteil über die Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen. Laut dem Urteil sind Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig.

Zunächst einmal: Das Prinzip des Förderns und Forderns bei Hartz IV bleibt auch in Zukunft bestehen. Daran hat das Bundesverfassungsgericht nicht gerüttelt, ebenso wenig wie an den Mitwirkungspflichten von Langzeitarbeitslosen. Der Erste Senat hat aber unterstrichen, dass der Staat sehr wohl etwas fordern darf. Sogar die Aufnahme einer Arbeit, die sich nicht nur von bisherigen Jobs unterscheidet, sondern womöglich auch „geringerwertig“ ist.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Dennoch: Das Urteil verändert Hartz IV völlig – und das, obwohl es ausdrücklich feststellt, dass Staat und Steuerzahler für eine Leistung auch eine Gegenleistung erwarten dürfen. Gekippt haben die Richter allerdings eine Sanktionspraxis, die nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum in Einklang zu bringen ist. Damit haben sie bei einem der schwierigsten Themen der deutschen Sozialgesetzgebung eine lange überfällige Klärung herbeigeführt.

60-Prozent-Sanktionen, 100-Prozent-Kürzungen oder gar die Streichung der Unterkunftskosten darf es künftig nicht mehr geben. Was eben noch, wenn auch in verglichen mit der Gesamtzahl der Sanktionen wenigen Fällen, gängige Praxis war, ist für unvereinbar mit unserer Verfassung erklärt worden. Es ist eine Klatsche für alle, die in den vergangenen Jahren politische Verantwortung in Sachen Hartz IV getragen haben.

Die abschreckende Wirkung der Sanktion

Das Existenzminimum muss auch bei denen gesichert bleiben, die Arbeitslosengeld II beziehen – jedenfalls für die meisten. Eine 30-Prozent-Kürzung als Weckruf an jene, die ihren Pflichten nicht nachkommen, hält das Verfassungsgericht jedoch noch gerade eben für verhältnismäßig und damit vertretbar.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Der Grund: In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden können, dass die abschreckende Wirkung der Sanktion ausreicht, um Mitwirkung zu erreichen. Entscheiden soll das Jobcenter aber im Einzelfall und dabei darauf achten, besondere Härten zu verhindern.

Dieses Urteil – und darin liegt seine eigentliche Bedeutung – kann befriedende Wirkung auf die Gesellschaft haben

Es sind diese feinen Abwägungen und Beschränkungen, die das Urteil zu einer Chance machen. Die Fallmanager in der Arbeitsverwaltung bekommen künftig mehr Ermessensspielraum. Karlsruhe pocht zudem auf einen Sozialstaat, der mit mehr Empathie auftritt, sich nicht allein auf die kühle Logik von Paragrafen zurückzieht und im Zweifelsfall zweite Chancen einräumt.

Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind teilweise verfassungswidrig
05.11.2019, Baden-W??rttemberg, Karlsruhe: Der Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts, (l-r) Henning Radtke, Yvonne Ott, Andreas L. Paulus, Susanne Baer, Stephan Harbarth, Vorsitzender des Senats, Johannes Masing, Gabriele Britz und Josef Christ, verk??ndet das Urteil ??ber die Rechtm????igkeit von Hartz-IV-Sanktionen. Laut dem Urteil sind Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig. Foto: Uli Deck/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Die Kürzung des Hartz IV-Satzes bei Pflichtverletzungen ist zum Teil verfassungswidrig, urteilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag.

Wenn ein Langzeitarbeitsloser nicht seinen Pflichten nachkommt, etwa eine Fördermaßnahme verweigert oder angebotene Arbeit ablehnt, kann er zwar sanktioniert werden. Sobald er aber seine Meinung ändert, würden die Leistungen nicht mehr für volle drei Monate gekürzt.

Weiterlesen nach der Anzeige
Weiterlesen nach der Anzeige

Das alles gilt ab sofort, was zu den besonders bemerkenswerten Facetten dieser Entscheidung gehört. Dieses Urteil – und darin liegt seine eigentliche Bedeutung – kann befriedende Wirkung auf die Gesellschaft haben, die in der Bewertung der Sanktion bis zu diesem Montag tief gespalten war.

Die wesentlichen Herausforderungen

Ist der Pulverdampf dieser Auseinandersetzungen erst einmal verflogen, dürfte der Blick auf die wesentlichen Herausforderungen frei werden. Natürlich müssen Regierung und Parlament die Hausaufgaben machen, die das Bundesverfassungsgericht ihnen aufgetragen hat. Doch das allein wären eher technische Korrekturen. Die Debatte, an welchen Stellschrauben darüber hinaus gedreht werden muss, wird allerdings jetzt mit voller Wucht beginnen.

Eine Komplett-Abschaffung der Sanktionen oder der Verzicht auf den „Zwang zur Arbeitsaufnahme“, wie es Grünen-Chef Robert Habeck Ende vergangenen Jahres in einem Strategiepapier verlangt hatte, wären falsche Signale. Einfach nur die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I zu verlängern, um so den Absturz in die Grundsicherung hinauszuschieben, würde Probleme in die Zukunft verschieben.

In erster Linie kommt es auf Weiterbildung und Umschulung an, wenn jemand gerade seinen Job verloren hat. Und es muss mit Hochdruck daran gearbeitet werden, jene aus der Erwerbslosigkeit zu holen, die schon seit Jahren nicht mehr gearbeitet haben und Stütze beziehen – etwa mit Hilfe staatlich geförderter Kombilohn-Jobs. Dafür hat die GroKo Milliarden-Beträge bereitgestellt: Geld, das noch lange nicht ausgegeben ist. Hinzu kommt, dass auch die Kassen der für Weiterbildung zuständigen Bundesagentur für Arbeit prall gefüllt sind. Bessere Chancen, Abhängigkeit von Hartz-IV-Leistungen zu verhindern und zu beenden, hat es lange nicht gegeben.

Mehr aus Politik

 
 
 
 
 
Anzeige
Anzeige