Kolumne „Mein Urteil“ : Darf man nach „frisch gebackenen“ Absolventen suchen?
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Noch immer gibt es Stellenanzeigen, gegen die Bewerber erfolgreich klagen können. Bild: Picture-Alliance
Arbeitgeber tun sich immer noch schwer, diskriminierungsfreie Stellenanzeigen zu formulieren. Das ist gefährlich, denn schnell können sie dafür verklagt werden.
Das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Beschäftigte davor schützen, am Arbeitsplatz wegen ihres Alters, ihrer Religion, ihrer sexuellen Orientierung oder ethnischen Herkunft diskriminiert zu werden. Verboten ist nicht nur die Diskriminierung im laufenden Arbeitsverhältnis. Es erstreckt sich auch auf das Bewerbungsverfahren und die diskriminierungsfreie Ausschreibung von Arbeitsplätzen.
Während sich die Arbeitgeber rasch an die Pflicht zur geschlechtsneutralen Ausschreibung von Stellen gewöhnt haben, tun sie sich mit dem Verfassen von diskriminierungsfreien Stellenannoncen auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des AGG noch schwer. Diese Erfahrung musste erst unlängst der Betreiber eines internetbasierten Reise-Informationsportals machen. Er hatte auf seiner Homepage eine Stellenanzeige veröffentlicht, mit der er einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“ suchte. Im Anzeigentext spezifizierte er seine Suche auf eine Person, die gerade „frisch gebacken“ aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt.
36-Jähriger wurde nicht berücksichtigt
Auf diese Stelle bewarb sich ein 36-jähriger Industriekaufmann mit zehnjähriger Berufserfahrung als Buchhalter. Seine Bewerbung fand keine Berücksichtigung. Er verklagte den Betreiber auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 2750 Euro. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) feststellte (8AZR 454/15).
Dabei blieb offen, ob die Verwendung der Formulierung „Junior Sachbearbeiter“ schon diskriminierend ist. Das BAG hielt jedenfalls die Suche nach einem Kandidaten, der „frisch gebacken aus einer Ausbildung kommt“ für eine Diskriminierung des 36 Jahre alten Bewerbers. Denn durch dieses Stellenprofil würden Bewerber mit Berufserfahrung, die typischerweise älter als Berufsanfänger sind, von einer Bewerbung abgehalten.
Indiz für Diskriminierung älterer Bewerber
Der Wortlaut der Stellenanzeige sei ein klares Indiz für eine Diskriminierung älterer Bewerber mit Berufserfahrung. Der Arbeitgeber konnte diese Vermutung der Altersdiskriminierung in dem Verfahren weder widerlegen noch rechtfertigen. Ihm gelang es auch nicht, zu begründen, weshalb gerade nur ein Berufsanfänger zur optimalen Erledigung der anfallenden Arbeit erforderlich sein sollte.
Normalerweise ist es eher umgekehrt und die Berufserfahrung von Vorteil. Sie befähige Bewerber dazu, ihre Arbeit besser zu verrichten als unerfahrene Bewerber. Selbst das zusätzliche Argument des Arbeitgebers, Berufsanfänger könnten sich besser unterordnen und seien besser formbar, ist aus BAG-Sicht nicht stichhaltig und durch nichts belegt.