Buchverlage und Autoren :
Weniger Rechte für Urheber

Von Joachim Jahn, Berlin
Lesezeit: 2 Min.
Heiko Maas
Eigentlich wollte Justizminister Maas Autoren und Künstlern einen Anspruch darauf einräumen, nach fünf Jahren ihr vertragliches Nutzungsrecht zurückzurufen. Nun kommt es anders.

Die heftig umkämpften Reformpläne zum Urheberrecht werden nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung deutlich entschärft. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat einen veränderten Gesetzentwurf ausarbeiten lassen, den das Bundeskabinett am kommenden Mittwoch beschließen soll.

So wollte Maas Autoren, Künstlern und anderen Kreativen ursprünglich einen Anspruch darauf einräumen, nach fünf Jahren ihr vertragliches Nutzungsrecht zurückzurufen und einem anderen Verwerter zu übertragen. Dagegen hatten vor allem Buchverlage protestiert; auch viele Autoren stellten sich auf deren Seite.

Diese Frist wird nun auf zehn Jahre verdoppelt. Außerdem darf der Verwerter eine schon aufgenommene Nutzung fortsetzen. Unverändert ist vorgesehen, dass einzelne Branchen - etwa die Musikindustrie - durch Tarifverträge mit Verbänden von Urhebern etwas anderes vereinbaren können.

Gestrichen wurde auch das geplante Verbot von Pauschalvergütungen. Maas sieht die Gefahr, dass Kreative aus einer schwachen Verhandlungsposition heraus alle Rechte an ihrem Werk gegen eine unangemessen niedrige Einmalzahlung aus der Hand geben (Total-Buy-Out). Deshalb wollte er vorschreiben, dass Urheber am Erlös aus jeder einzelnen Nutzung beteiligt werden. Nun soll das Urheberrechtsgesetz lediglich durch den Hinweis ergänzt werden, dass eine angemessene Vergütung nicht nur Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, sondern auch deren Häufigkeit berücksichtigen muss.

Urheber sollten ferner einen Anspruch bekommen, einmal jährlich Auskunft über „den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile“ zu verlangen. Nach Protesten der Kreativwirtschaft werden nun mehrere Ausnahmen eingefügt. So gilt der Auskunftsanspruch nicht, wenn der betreffende Urheber lediglich einen untergeordneten Beitrag „zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung“ erbracht hat. Ausgenommen ist die Rechenschaftspflicht der Verwerter auch beim Schutz von Computerprogrammen sowie immer dann, wenn „die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist“.