Digitalisierung der Arbeitswelt

Argumente der WKÖ

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 11.03.2023

Die Arbeitswelt wandelt sich: Durch die neuen Technologien können Leistungen oft unabhängig von Ort und Zeit erbracht werden. Zudem werden Kunden anspruchsvoller, Auftragserteilung und –erfüllung immer kurzfristiger, das Geschäft immer internationaler.  

Die neuen Formen der digitalen Arbeitswelt haben unser bisheriges Verständnis von Arbeit geändert. Homeoffice wurde zum Massenphänomen, neue Formen wie Plattformarbeit sind entstanden. Mit den sog. „digitalen Nomaden“ hat sich eine neue Gruppe von Auftragnehmern / Arbeitnehmern gebildet, die zu 100% remote arbeiten und keinen festen Wohnsitz haben. Typische Berufe sind Programmierer, Webdesigner, Online-Redakteure, Online-Marketing oder Grafik-Designer. Diese Gruppe schätzt sowohl die örtliche, zeitliche und persönliche Unabhängigkeit.  

Für Arbeitgeber stellen sich zahlreiche Herausforderungen: Der Trend zur Digitalisierung erfordert mehr Flexibilität bei Arbeitszeit und Arbeitsort. Nicht selten standen zu Beginn der Coronapandemie und der damit einhergehenden Homeoffice-Welle zahlreiche Investitionen wie die Anschaffung neuer Laptops, größerer Serverkapazitäten, schnellerer Internetverbindungen oder Umschulung von Führungskräften auf eine neue Art des Führens.  

Entgegen vielen Befürchtungen sind das heimische Arbeitsrecht und das Sozialsystem relativ gut auf mögliche Risken vorbereitet und gewährleisten ein hohes Schutzniveau. 

Mehr Autonomie für Arbeitnehmer 

Das Arbeitsrecht schützt vor allem den echten Arbeitnehmer. Dessen Hauptmerkmal ist die persönliche Abhängig­keit, konkret die Bindung an Arbeitsort, Arbeitszeit und Kontrolle. Diese Abhängigkeit wird durch Homeoffice, Smart­phone, Projektarbeit, Gleitzeit und den Vormarsch der Wissensarbeit massiv gelockert, die Autonomie nimmt grundsätzlich zu. Größere Autonomie geht wiederum mit höherer Arbeitszufriedenheit von Mitarbeitern einher. 

Unselbständige Tätigkeit im Homeoffice ist nun ausdrücklich geregelt. Sie ist zu vereinbaren und klar unfallversichert. Arbeitgeber müssen die notwendigen digitalen Arbeitsmittel stellen oder die erforderlichen Kosten tragen.  

Das Einführen neuer Technologien bietet natürlich auch die Möglichkeiten der Überwachung, man denke nur an die Ortung von Fahrzeugen, das Klickverhalten am Laptop und Diensthandy-Ortung. In der Praxis jedoch nutzen Arbeitgeber nur einen Bruchteil der Kontrollmöglichkeiten. Zudem ziehen Datenschutz und Arbeitsverfassungsgesetz rechtlich bereits sehr enge Grenzen. 

Kriti­siert werden mögliche Eingriffe des Arbeitgebers in die Freizeit, vor allem durch die Smartphone-Erreichbarkeit des Mitarbeiters. Die Spielräume für Mitarbeiter werden dabei gern übersehen: Umfragen unter Arbeitnehmern zufolge, nehmen Privataktivitäten während der Arbeitszeit (Telefonate, Surfen im Internet, soziale Medien, etc.) deutlich mehr Zeit in Anspruch als berufliche Erledigungen in der Freizeit. 

Crowdworker meist freiwillig und selbständig  

Crowdworker sind Personen, die Aufträge annehmen. Auftraggeber ist eine Internet-Plattform, die die Aufträge an eine mehr oder weniger definierte Menge von Menschen (Crowd) vergibt (auch „Gig-Economy“ genannt). Beispiele sind die Erstellung von Übersetzungen und Bewertungen, Programmieren, Designen oder das Beschlagworten von Bildern. Crowdwork ist fast ein Synonym für „Plattformarbeit“. 

Beim Crowdworking ist nicht immer auf den ersten Blick klar, wer der Vertragspartner des Crowdworkers ist. Das kann die Plattform sein, wenn diese selbst der Auftraggeber ist, das kann aber auch der Auftraggeber sein, wenn er sich der externen Plattform zur Vermittlung des Auftrags bedient.

Typische Merkmale von Crowdwork/Plattformarbeit, die für das Vorliegen eines Werkvertrags sprechen, sind:

  • die Betreffenden suchen sich ihre Aufträge selbst aus
  • die Bezahlung erfolgt nicht nach Arbeitszeit
  • es besteht keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort
  • die Leistung wird nicht in der Betriebsstätte erbracht
  • die betriebliche Eingliederung fehlt
  • Sofern die Leistung digital erbracht oder übermittelt wird, werden die Betriebsmittel (PC, Software, Internetanschluss) meist selbst gestellt. 

Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienentwurf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei Plattformarbeit vorgelegt. Der Schutz von Plattformbeschäftigten ist ein legitimes Anliegen. Die im Entwurf vorgesehene gesetzliche Fiktion des Arbeitnehmerstatus entspricht aber nicht den oben ausgeführten typischen Merkmalen. Zudem gibt es viele Plattformarbeiter, die diese Art der Tätigkeit gerade wegen der damit verbundenen Unabhängigkeit gewählt haben und gar nicht am Arbeitnehmerstatus interessiert sind. Eine zu restriktive Regelung würde verhindern, dass sich Plattformen in Österreich oder der EU ansiedeln und dort Crowdworker beschäftigen. 

Zudem sind Selbständige in Österreich sozial besser abgesichert als in anderen Ländern: Im Gegensatz etwa zu Deutschland sind in Österreich alle Erwerbstätigen unabhängig von ihrem Status pflichtversichert. Die meisten Selbständigen sind auch arbeitslosenversichert. Freie Dienstnehmer sind seit 2008 überhaupt sozialrechtlich an echte Dienstnehmer angeglichen. 

Fazit: Das heimische Arbeits- und Sozialrecht ist dabei grundsätzlich gut auf die Herausforderungen der Digitalisierung eingestellt. Punktuell besteht Bedarf an neuen Regelungen, aber nicht an einem neuen System. Der Schutz von Erwerbstätigen und ein fairer Wettbewerb können auch durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Instrumente umgesetzt werden. 

 

Mag. Dr. Rolf Gleißner

Stand: Jänner 2022