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Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH
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Dr. Ulrich Kampffmeyer
Update Information Management 2019
-Digital First-
Hamburg / Frankfurt
29. Januar 2019 / 20.Februar 2019
Aktualisierung GoBD GoBD 2.0
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Update IM 2019 Ulrich Kampffmeyer Aktuelles_Rechtsfragen 20.02.2019 © PROJECT CONSULT 2019 Seite 2
GoBD 2.0 Entwurf der Neufassung
BMF Bundesfinanzministerium
Entwurf zur Aktualisierung der GoBD Grundsätze zur
ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
Form
• Arbeitstitel in der Öffentlichkeit „GoBD 2.0“ oder „GoBD(neu)“
Die bisherigen Randziffern bleiben unverändert erhalten.
• Nahezu zeitgleich ist eine neue Version der AWV-Anleitung zu
den GoBD, ergänzt um ein Kapitel zur
Verfahrensdokumentation, erschienen.
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GoBD 2.0 Entwurf der Neufassung
„GoBD 2.0“ oder „GoBD(neu)“ -
Ergänzungen und Änderungen:
• In Rz. 20 werden Cloud-Systeme nun als Vor- bzw.
Nebensysteme der Buchhaltung betrachtet. Dies galt im
Prinzip schon immer, ohne dass es explizit ausgeführt
wurde. Der Ort, wo verarbeitet und gespeichert wird, ist
im Prinzip unerheblich.
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GoBD 2.0 Entwurf der Neufassung
„GoBD 2.0“ oder „GoBD(neu)“ -
Ergänzungen und Änderungen:
• In Rz. 130 wird nunmehr auch das Abfotografieren von
Belegen mit mobilen Geräten explizit ausgeführt. Als
Beispiel dienen Reisekostenbelege, die mit dem Mobil-
Telefon und in das Verarbeitungs- und
Aufbewahrungssystem übermittelt werden können.
Letztlich verhält es sich hier wie beim Faxen und Scannen
an einem anderen Ort und die Übermittlung in das
verwaltende System. Dies ist auch im Ausland möglich.
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GoBD 2.0 Entwurf der Neufassung
„GoBD 2.0“ oder „GoBD(neu)“ -
Ergänzungen und Änderungen:
• In Rz. 135 war das bei der Archivierung durchaus
gebräuchliche Verfahren, dass Original-Beleg und
Inhouse-Version unter gleichem Index gespeichert
werden, geregelt. Hierdurch waren das ursprüngliche
Format und das z.B. in ein PDF/A gewandelte Dokument
miteinander verknüpft. Die doppelte Speicherung kann
nun unter bestimmten Kriterien vermieden werden. Unter
bestimmten Bedingungen in das Aufbewahren der
konvertierten Version, dem Inhouse-Format, zulässig.
Dafür muss aber sichergestellt sein, dass keine
Veränderung der Inhalte möglich ist, die Auswertbarkeit
gegeben ist, der Prozess lückenlos und dokumentiert ist,
die Verfügbarkeit nicht eingeschränkt wird und das
Verfahren beschrieben ist). Änderungen in der
Verfahrensdokumentation müssen nachvollziehbar sein.
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GoBD 2.0 Entwurf der Neufassung
„GoBD 2.0“ oder „GoBD(neu)“ -
Ergänzungen und Änderungen:
• In der folgenden RZ. 136 gibt es Ergänzungen zum
Scannen bei der Verlagerung der Buchführung ins
Ausland. Auch hier ist das ersetzende Scannen weiterhin
ohne elektronisches Signieren möglich. Das Scannen von
Belegen im Ausland ist nunmehr zulässig.
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GoBD 2.0 Entwurf der Neufassung
• Andere kritische Bereiche, wie der Umfang der
Mitwirkungspflicht, die Bereithaltung von OCR-
Ergebnissen zur Auswertung sowie der zu treibende
Aufwand bei Migration und Systemablösung, wurden
nicht überarbeitet.
• Neuere technologische Entwicklungen wie Blockchain
oder Harmonisierungsbemühungen im eCommerce durch
den DSM Digital Single Market der EU sind nicht
eingeflossen.
• Die BSI Richtlinien TR-03138 und TR-03125 werden nicht
erwähnt.
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Update IM 2019 Ulrich Kampffmeyer Aktuelles_Rechtsfragen 20.02.2019 © PROJECT CONSULT 2019 Seite 8
Die wichtigsten Änderungen in GoBD 2.0
• Das Fotografieren von Belegen durch mobile
Endgeräte (Mobiles Scannen) wird dem
stationären Scanvorgang gleichgestellt
• Zulässigkeit der bildlichen Erfassung durch mobile
Endgeräte im Ausland
• Das Verbringen von Papierbelegen ins Ausland mit
anschließender Digitalisierung ist zulässig
• Unter bestimmten Voraussetzung ist die
Aufbewahrung einer Konvertierung ausreichend
und es bedarf nicht weiter der Aufbewahrung der
Ursprungsversion
• Cloud-Systeme werden explizit in den
Anwendungsbereich der GoBD einbezogen
• Änderungen an einer Verfahrensdokumentation
müssen historisch nachvollziehbar sein
https://www.psp.eu/artikel/496/gobd-2-0/
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Update IM 2019 Ulrich Kampffmeyer Aktuelles_Rechtsfragen 20.02.2019 © PROJECT CONSULT 2019 Seite 18
Autor & Nutzungsbedingungen
Dr. Ulrich Kampffmeyer
• Geschäftsführer
• PROJECT CONSULT UnternehmensberatungGmbH
• Email: Ulrich.Kampffmeyer@PROJECT-CONSULT.com
• Wikipedia: http://bit.ly/WP-UKff
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