Ratgeber zum Altersentlastungsbetrag 2022 und 2023Auch nach dem 64. Lebensjahr sind viele Bürger noch berufstätig, entweder in ihrem Hautberuf oder in einem Nebenjob. Rentner beziehen häufig Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung beziehungsweise Verpachtung einer Immobilie oder eines Grundstücks. Einige dieser Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer und müssen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Gemäß § 24a EStG erhalten ältere Steuerpflichtige für bestimmte Einkünfte einen Altersentlastungsbetrag, um für eine gerechtere Steuerbelastung zu sorgen (hier finden Sie einen Ratgeber zu allen Steuerfreibeträgen). Der Betrag wird von der Summe der sonstigen Einnahmen abgezogen und sorgt für einen geringeren zu versteuernden Gesamtbetrag der Einkünfte. Rentner, die ausschließlich Rente oder Pension beziehen und sonst über keine weiteren Einkünfte verfügen, profitieren nicht vom Freibetrag. Beträgt der Höchstbetrag beim Altersentlastungsbetrag 2022 684 Euro, ergeben  sich durch die neue Rechtslage nach dem Wachstumschancengesetz für 2023 665 Euro und für 2024 646 Euro. Details finden Sie in unserer Tabelle weiter unten.

Information zum AltersentlastungsbetragÄnderungen beim Altersentlastungsbetrag 2023/2024

Das Wachstumschancengesetz ist vom Bundesrat am 22. März 2024 verabschiedet worden. Rückwirkend zum 1. Januar 2023 sinkt der Altersentlastungsbetrages nicht wie bisher um 0,8% pro Jahr, sondern nur noch um 0,4%. Danach beträgt der Höchstbetrag in 2023 665 Euro (vorher: 648 Euro) und 2024 auf 646 Euro (vorher: 608 Euro ).

Das neue Gesetz bewirkt eine Abnahme um 19 Euro anstelle von 38 Euro jährlich.

Jahr neu Rechtslage nach Wachstumschancengesetz alte Rechtslage
2022 684 € 684 €
2023 665 €  646 €
2024 646 € 608 €

Der Betrag wird von der Summe der sonstigen Einnahmen abgezogen und mindert den zu versteuernden Gesamtbetrag der Einkünfte.

 
Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbeitrag automatisch. Sie müssen also nicht für jede Steuererklärung den Freibetrag neu berechnen und in das Formular eintragen.

Einkommensteuer: Der Altersentlastungsbetrag 2022 beträgt 684 Euro (Höchstbetrag), 2023 665 € und 2024 noch 646 €

Die aktuell abzugebene Einkommensteuer ist die für 2023. Entsprechend können Steuerpflichtige mit Einkünften ab 64 Jahre den Altersentlastungsbetrag steuerlich berücksichtigen um Steuern zu sparen. Der Höchstbetrag ist 2023 auf 665 Euro begrenzt. Der Satz beträgt 14,0% der Einkünfte. Anspruchsberechtigte brauchen in ihrer Steuererklärung den Altersentlastungsbetrag 2023 nicht selber ermitteln: Das Finanzamt berechnet den Freibetrag aufgrund der angegebenen Einkünfte und berücksichtigt den entsprechenden Betrag automatisch. Dabei ist es egal ob Sie die Steuer dem Finanzamt schriftlich oder beispielsweise über die Elster Secure App einreichen. In der Abbildung 1 ist die Abnahme des Altersentlastungsbetrags von 2024 bis 2058 dargestellt: Er nimmt ab. Sind es 2022 noch 684 Euro, geht es über 2023 mit 665 Euro 2024 auf 646 Euro.

Altersentlastungsbetrag 2020 -2030 - so sieht die Entwicklung aus

Abb. 1: Entwicklung des Altersentlastungsbetrags von 2024 – 2058

Stufenweiser Abbau bis 2058 auf 0 Euro

Der Gesetzgeber berücksichtigt mit dem Altersentlastungsbetrag, dass eine Leibrente oder die Pension eines Beamten Steuervorteile genießen, während andere Einkünfte älterer Steuerzahler mit dem vollen Steuersatz belegt sind. Allerdings wird der Altersentlastungsbetrag seit dem Jahr 2005 stufenweise abgebaut, bis er im Jahr 2058 ausläuft (nach der alten Rechtslage war es 2040). Die Abschaffung des Freibetrages für ältere Steuerpflichtige war Bestandteil des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) und wird durch das Wachstumschancengesetz vom 22. März 2024 ersetzt., durch das die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu geregelt wird. Nach den Bestimmungen des Gesetzes sollen bis zum Jahr 2058 Renten und Pensionen gleich besteuert werden, sodass der Altersentlastungsbetrag nicht mehr benötigt wird.

Freibetrag – Altersentlastungsbetrag Tabelle in Prozent der Einkünfte und Höchstbetrag

In der Tabelle 1 ist der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags in Euro und in Prozent (zum online Prozentrechner) der Einkünfte angegeben. Als Jahr gilt, ab wann die Voraussetzungen erstmals erfüllt wurden.

Tab. 1: Tabelle für den Altersentlastungsbetrag von 2005 – 2058 in % der Einkünfte (ohne Leibrenten) und der Höchstbetrag in Euro

Kalenderjahr, welches auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt  in Prozent der Einkünfte maximaler Alterentlastungsbetrag in Euro
2005 40,0% 1 900
2006 38,4% 1 824
2007 36,8% 1 748
2008 35,2% 1 672
2009 33,6% 1 596
2010 32,0% 1 520
2011 30,4% 1 444
2012 28,8% 1 368
2013 27,2% 1 292
2014 25,6% 1 216
2015 24,0% 1 140
2016 22,4% 1 064
2017 20,8%   988
2018 19,2%   912
2019 17,6%   836
2020 16,0%   760
2021 15,2%   722
2022 14,4%   684
2023 14,0% 665
2024 13,6% 646
2025 13,2% 627
2026 12,8% 608
2027 12,4% 589
2028 12,0% 570
2029 11,6% 551
2030 11,2% 532
2031 10,8% 513
2032 10,4% 494
2033 10,0% 475
2034 9,6% 456
2035 9,2% 437
2036 8,8% 418
2037 8,4% 399
2038 8,0% 380
2039 7,6% 361
2040 7,2% 342
2041 6,8% 323
2042 6,4% 304
2043 6,0% 285
2044 5,6% 266
2045 5,2% 247
2046 4,8% 228
2047 4,4% 209
2048 4,0% 190
2049 3,6% 171
2050 3,2% 152
2051 2,8% 133
2052 2,4% 114
2053 2,0% 95
2054 1,6% 76
2055 1,2% 57
2056 0,8% 38
2057 0,4% 19
2058 0,0% 0

Das Bundesministerium der Finanzen erklärt die Besteuerung von Alterseinkünften in dieser Broschüre, die unter eingesehen und heruntergeladen werden kann (Achtung dies ist noch die alte Rechtslage). Hier findet sich auch eine Tabelle, die die Höhe des Altersentlastungsbetrages in den Jahren 2005 bis 2040 auflistet. Die Steuerzahler können der Tabelle sowohl die Höhe des Betrages als Prozentsatz ihrer Einkünfte als auch den für die einzelnen Jahre geltenden Höchstbetrag entnehmen. Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss ein Steuerzahler vor dem Zeitraum, für den die Einkommensteuer berechnet wird, das 64. Lebensjahr abgeschlossen haben.

Berechnung der Bemessungsgrundlage

Das Finanzamt legt die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag wie folgt fest:

  • Prozentsatz des Bruttoarbeitslohns, sofern der Steuerpflichtige noch berufstätig ist
  • plus
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die nicht negativ sind
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht negativ sind
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen
  • Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb
  • Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften, die nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen
  • Voll besteuerte Renten und andere Einkünfte gemäß § 22 EStG
  • Voll besteuerte Riester-Renten und Betriebsrenten, für deren Beiträge es in der Ansparphase Steuervergünstigungen gab

Sowohl aus Vermietungen als auch aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb kann ein Steuerzahler negative Einkünfte erwirtschaften. Diese negativen Einnahmen werden nicht mit dem Arbeitslohn oder den anderen Nicht-Arbeitseinkünften verrechnet. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag zählen nur die positiven Einkünfte des Steuerbürgers. Leibrenten, Pensionen und andere Einnahmen, für die sonstige steuerliche Vergünstigungen gewährt werden, dürfen nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das gilt auch für Einnahmen aus Geldanlagen, für die der Sparer Kapitalertragssteuer zahlen muss.

So berechnet das Finanzamt

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag zieht das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit heran. Zahlungen aus einem Minijob oder Lohnersatzleistungen zählen nicht zu dem anrechenbaren Bruttoarbeitslohn. Bei den übrigen Einkünften handelt es sich um Nicht-Arbeitseinkünfte, von denen das Finanzamt Werbungskosten, Betriebsausgaben und für das jeweilige Einkommen geltende Freibeträge abzieht.

Keine Verdoppelung des Betrags für Ehepaare

Wenn für einen Steuerzahler der zugrunde liegende Prozentsatz des Bruttogehalts und der geltende Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag einmal festgelegt wurden, ändern sich diese Zahlen nicht mehr. Das liegt daran, dass der stufenweise Abbau des Freibetrages nach dem Kohorten-Prinzip erfolgt. Daher werden für die Steuerpflichtigen ein Leben lang der Höchstbetrag und der Prozentsatz angewandt, die im ersten Jahr der Berechtigung festgelegt wurden. Für jeden Steuerzahler gilt ein eigener Altersentlastungsbetrag. Auch wenn ein Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagt ist, verdoppelt sich der Betrag nicht.

Beim Lohnsteuerabzug

Laut dem Bundesministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit hat “Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (R 39b.4 Abs. 3 LStR 2015).”

Trends

Mit welcher Intensität wird der Begriff “Altersentlastungsbetrag” bei Google nachgefragt, wie sieht der zeitliche Trend an dem Suchbegriff aus? In der Abbildung 1 sind die Daten aus Google Trends dargestellt.

Trend & zeitliche Entwicklung des Suchvolumens für den Suchbegriff Altersentlastungsbetrag bei Google

Abb. 1: Interesse an den Suchbegriffen “Altersentlastungsbetrag” von 2004 – 2016. Dargestellt ist jeweils das relative Suchvolumen. Quelle: https://www.google.de/trends/

Das Suchvolumen ändert sich während der vergangenen 12 Jahre kaum. Die unterschiedliche Nachfrage im Jahresverlauf dürfte mit der Steuererklärung zusammen hängen.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Interpretation von Google Trend Daten.

In den Google News taucht der Begriff nahezu nicht auf.

 

Diese Freibeträge gibt es auch noch

Grundfreibetrag

Steuerfreibetrag für Rentner

Kinderfreibetrag

Literatur

09.11.2020 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlagsund der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2021. Beinhaltet auch unter “Re4” und “ALTE” (in in Euro, Cent – 2 Dezimalstellen) den Altersentlastungsbetrag. Unter BMG die Bemessungsgrundlage, unter HBALTE  den maximalen Altersentlastungsbetrag in Euro. Quelle: BMF

Bundesfinanzministerium – Besteuerung von Alterseinkünften

“Wie bei der Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung behält der Steuerpflichtige den einmal erworbenen Status quo für den Rest seines Lebens. D. h., für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des  64. Lebensjahrs folgenden Jahr „eingefroren”. Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt.”