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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - V ZB 62/18 - asyl.net: M27471
https://www.asyl.net/rsdb/M27471
Leitsatz:

Unzulässiger Haftantrag wegen unzureichender Ausführungen zur Haftdauer:

Bei einer Rückführung nach Italien, wohin regelmäßig Charterflüge stattfinden, genügt die Angabe, dass innerhalb "der nächsten 6-8 Wochen" eine Rückführung stattfinden könne, nicht für die Haftanordnung aus. Die Behörde muss vielmehr erläutern, welche organisatorischen Schritte den beantragten Zeitraum rechtfertigen und weshalb eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen kann. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Haftdauer, Haftantrag,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

5 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. [...]

6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). [...]

7 b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 14. Februar 2018 nicht gerecht. Zur Dauer der beantragten Haft führt die beteiligte Behörde darin lediglich aus, dass die Rückführung innerhalb der "nächsten 6 - 8 Wochen stattfinden" könne. Erfahrungsgemäß fänden regelmäßig Charterflüge nach Italien statt. Ein genauer Flugtermin könne noch nicht benannt werden, da die Flugbuchung durch die Zentrale Ausländerbehörde erfolge. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft - was das Beschwerdegericht verkannt hat - auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2002 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15), unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls - auf den konkreten Fall bezogen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 11) - knapp erläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von acht Wochen erforderlich machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 6 f.; Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 7). Eine solche Erläuterung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Flugbuchung durch eine andere Behörde erfolgen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 7). [...]