Die wichtigsten Fragen zu Schlepperei und Fluchthilfe

Die Regierung will ab Oktober Schlepperei strenger bestrafen. Aber wer ist überhaupt ein Schlepper? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

Moritz Moser
Drucken

Was ist der genaue Unterschied zwischen Fluchthelfer und Schlepper?
Wer Fremde ohne Aufenthaltsrecht durch die EU oder ein anderes Nachbarland nach Österreich bringt und dafür unverhältnismäßig viel Geld verlangt, macht sich wegen Schlepperei (§ 114 Fremdenpolizeigesetz (FPG)) strafbar. Dafür können bis zu zwei Jahre Haft verhängt werden. Wer Menschen ohne Aufenthaltstitel aber nur für ein angemessenes Fahrtgeld oder gratis über die Grenze bringt, ist kein Schlepper.

Wer Menschen ohne Aufenthaltsrecht über die Grenze hilft, ohne sich der Schlepperei strafbar zu machen, begeht allerdings eine Verwaltungsübertretung (§ 120 FPG). Dazu muss man die illegale Ein- oder Durchreise nicht unbedingt selbst ermöglichen, es reicht, wenn man sie „fördert“. Die Strafe für den Flüchtling liegt bei 100 bis 1.000 Euro, der Fluchthelfer kann mit 1.000 bis 5.000 Euro bestraft werden.

Kann man Flüchtlinge legal über die Grenze bringen?
Nein. Um legal nach Österreich einreisen zu dürfen, müssten Flüchtlinge bereits hier Asyl beantragt haben. Das geht aber nur im Inland. Vor jedem Asylantrag muss es also zwingend eine rechtswidrige Einreise geben.

Werden die Gesetze jetzt strenger?
In Zukunft soll man mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft rechnen müssen, wenn man „mindestens drei Fremde“ schleppt. An der Tatsache, dass nur derjenige verurteilt werden kann, der sich unrechtmäßig an den Flüchtlingen bereichert, soll sich laut Justizministerium nichts ändern. Man will verhindern, dass zum Beispiel Fluchthelfer oder Taxifahrer wegen Schlepperei verurteilt werden.

Warum gibt es so wenige Verurteilungen?
Die Polizei zeigt zwar viele Fluchthelfer an, die wenigsten davon haben sich allerdings unrechtmäßig bereichert. Die meisten Fahrer, die Flüchtlinge für Geld nach Österreich bringen, bekommen lediglich einige hundert Euro als Lohn. Sie fallen daher nicht unter die Strafbestimmung.

Oft sind solche Personen nur wegen der Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG zu belangen. Andere Verwaltungsstrafen, wenn Menschen etwa auf Ladeflächen transportiert werden, können hinzukommen. Unter Umständen können Fahrer, Helfer und Auftraggeber aber auch wegen anderer Delikten verurteilt werden:

Nötigung. Wenn die Flüchtlinge gegen ihren Willen in ein gefährliches Transportmittel gezwängt werden, sind die Verantwortlichen wegen Nötigung zu bestrafen.

Gefährliche Drohung. Werden die Flüchtlinge bedroht und dadurch in Furcht und Unruhe versetzt, ist der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt.

Freiheitsentziehung. Wenn Flüchtlinge zum Beispiel in einem Kastenwagen transportiert werden, der von innen nicht geöffnet werden kann, macht sich der Fahrer mitunter strafbar. Dann, wenn die Flüchtlinge den Wagen verlassen möchten und nicht können, sind er und seine Helfer wegen Freiheitsentziehung zu bestrafen.

Körperverletzung. Werden die Flüchtlinge beispielsweise während eines Unfalls verletzt oder tragen sie vom Transport Gesundheitsschäden davon, sind der Fahrer und seine Helfer zumindest wegen fahrlässiger, mitunter auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen. Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung genügt es, wenn er es ernstlich für möglich hält, dass die Flüchtlinge verletzt werden könnten, und sich damit abfindet.

Mord. Im Fall der Flüchtlinge, die tot in einem Kleinlastwagen auf der A4 gefunden wurden, könnte die Anklage auf Mord lauten. Auch hier genügt es, wenn sich die Täter mit dem möglichen Tod der Menschen abgefunden haben.