Firmen: Haftung für Facebook-Fanpage möglich (EuGH)

Im Januar hatte ich berichtet, dass eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (kurz: „EuGH“) darüber aussteht, ob Firmen für die Datenschutzverstöße von Facebook mithaften müssen (gemeinsame Haftung), wenn sie eine Firmen-Fanpage haben.

Am 05.06.2018 hat der EuGH (Az: C 210/16 - bitte hier zum Urteil klicken) entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage auf Facebook für (potentielle) Datenschutzverstöße von Facebook verantwortlich gemacht werden kann.

Beide (Firmen mit Fanpage sowie Facebook) seien gemeinsam verantwortlich für den Schutz der Besucherdaten. Schließlich entscheide man sich für Facebook und dessen Datenverarbeitungsmethoden.

Bei den Facebook-Fanpages erhebt Facebook (auch mittels Cookies) diverse Nutzerdaten und stellt sie den Fanpage-Betreibern dann anonym zur Verfügung. Dabei fehlte in diesem betreffenden Fall eine Information über die Erhebung und Verarbeitung von Daten.

In dem Fall hatte die Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein einen privaten Anbieter von Weiterbildungen im Jahre 2011 aufgefordert, die Fanpage zu deaktivieren, da die Besucher nicht über die Datenverarbeitung informiert würden. Der Fall landete über mehrere Instanzen beim EuGH.

Der Entscheidung über die gemeinsame Verantwortlichkeit lag die von der DSGVO abgelösten Datenschutzrichtlinie zugrunde. Den Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit kennt die DSGVO indes auch.

Die Angelegenheit wurde an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung, ob die Datenverarbeitung rechtswidrig war, zurückverwiesen.

Die Folgen sind noch schwer abzusehen. Jedenfalls könnten nun alle Fanpage-Betreiber von den Datenschutzbehörden zur Einhaltung des Datenschutzes unter Androhung eines Bußgeldes angehalten werden. Facebook ist daher in der Pflicht, hier für Transparenz und Datenschutz zu sorgen.

Im Zweifel ist es ratsam, vorerst bis zur Klärung der Einhaltung des Datenschutzrechts durch Facebook die Fanpage zu deaktivieren, wenn man Kosten (über 2000,00 Euro wahrscheinlich je Fall) und einen Zeitaufwand für die Abwehr von Bußgeldern, Schadensersatzforderungen und Abmahnungen (deren Zulässigkeit ist noch nicht abschließend geklärt) vermeiden möchte.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel aus Juni 2018 keine konkrete Rechtsberatung darstellt. Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen und / oder der Rechtsprechung im Laufe der Zeit sind zudem immer möglich, sodass die Aktualität und Korrektheit des Artikels nicht garantiert werden kann. Daher kann ich für den Artikel keine Haftung übernehmen.

Für eine konkrete Rechtsberatung kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens und schließen einen Beratungsvertrag ab.

RA Wikey Chada

Kanzlei CHADA LAW

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