Einspruch Exklusiv :
Kein Zutritt für Homosexuelle und Muslime?

Von Antonio Miras
Lesezeit: 4 Min.
Kann einem 46-jährigen der Zutritt zu einer Ü-28-Party verwehrt werden? Der BGH hat entschieden.
Der BGH hat entschieden, dass einem 46-Jährigen der Zutritt zu einer Ü-28-Party verwehrt werden durfte (BGH-Urteil VII ZR 78/20 vom 5.5.2021). Daran nahm kaum jemand Anstoß. Doch nach dieser Ratio wären auch ganz andere Formen der Selektion und Diskriminierung möglich. Ein Gastbeitrag.

Der Kläger hatte sich auf das „zivilrechtliche Benachteiligungsverbot“ des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen, wonach eine Benachteiligung wegen des Alters beim Abschluss von Verträgen, die „typischerweise ohne Ansehen der Person“ geschlossen werden, oder „bei denen das Ansehen der Person [...] eine nachrangige Bedeutung hat“ unzulässig ist. Nach der inzwischen im Volltext verfügbaren BGH-Entscheidung kann ein Veranstalter, der auf bestimmte persönliche Merkmale seiner Vertragspartner Wert legt und diese vor Vertragsschluss prüft, den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ausschließen. In diesem Fall verzichte das Gesetz „zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle“.

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