Einspruch Exklusiv : Kein Zutritt für Homosexuelle und Muslime?
Der Kläger hatte sich auf das „zivilrechtliche Benachteiligungsverbot“ des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen, wonach eine Benachteiligung wegen des Alters beim Abschluss von Verträgen, die „typischerweise ohne Ansehen der Person“ geschlossen werden, oder „bei denen das Ansehen der Person [...] eine nachrangige Bedeutung hat“ unzulässig ist. Nach der inzwischen im Volltext verfügbaren BGH-Entscheidung kann ein Veranstalter, der auf bestimmte persönliche Merkmale seiner Vertragspartner Wert legt und diese vor Vertragsschluss prüft, den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ausschließen. In diesem Fall verzichte das Gesetz „zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle“.
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