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Covid-19-Medikament

Bezug und Abgabe von Molnupiravir ab 3. Januar möglich

Ab dem 3. Januar kann das bisher noch nicht in der EU zugelassene, oral anzuwendende, antivirale Molnupiravir-haltige Präparat Lagevrio® der Firma MSD zur gezielten Behandlung Covid-19-Erkrankter ärztlich verordnet werden. Ihre Verordnungen sollen die Mediziner direkt an die Apotheken weiterleiten. Das müssen Apotheker wissen.
Sven Siebenand
31.12.2021  16:28 Uhr

Am heutigen Silvestertag hat die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in einem Rundschreiben an die Mitgliedsorganisationen darüber informiert, dass für den Januar 2022 etwa 80.000 Therapieeinheiten des Molnupiravir-haltigen Präparats Lagevrio®zur Verfügung stehen. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der Verordnung, Beschaffung und Abgabe des Medikamentes geregelt sind.

Bei einem positiven Coronatest sollten Patienten – sofern sie nicht ohnehin schon in der Praxis sind – ihren behandelnden Arzt kontaktieren und über das positive Testergebnis informieren. Dieser kann, nach patientenindividueller Abwägung, eine Verordnung über Lagevrio ausstellen und diese an eine Apotheke übermitteln. Zudem wird der Patient vom Arzt über die Wirkungsweise des Arzneimittels und mögliche Risiken aufgeklärt. Außerdem initiiert der Arzt einen PCR-Test, falls bislang nur ein Schnelltest vorlag. Lagevrio ist angezeigt zur Behandlung von Covid-19 bei Erwachsenen, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren Covid-19-Verlauf zu entwickeln, heißt es in einem Schreiben der EMA.

Verordnung auch fernmündlich mitteilbar

Die Apotheken, auch Krankenhausapotheken, dürfen Lagevrio nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung beim Großhandel bestellen und an Patienten abgeben. Eine Bestellung auf Vorrat ist weder für Apotheken noch für Ärzte zulässig. Dies gilt auch für Krankenhausapotheken. Die Bund-PZN für Lagevrio lautet 17936094. Auf die Möglichkeit des § 4 Abs. 1 Arzneimittel-Verschreibungsverordnung wird in dem Rundschreiben explizit hingewiesen. Das heißt: Erlaubt die Anwendung keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Dieser hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat der Apotheke die Verschreibung unverzüglich nachzureichen.

Nachdem beim Großhandel die Bestellung eingegangen ist, liefert dieser Lagevrio laut Allgemeinverfügung »unverzüglich« an die bestellende Apotheke aus. Diese hat das Arzneimittel »so bald als möglich« an den Patienten abzugeben. Der Patient kann eine Auslieferung per Botendienst verlangen.  Dem Arzneimittel muss bei der Abgabe durch die Apotheken folgendes beigelegt werden:  Das auf einer Internetseite des BfARM bereitgestellte Dokument »Hinweise für den Anwendenden« in Papierform. Dieses soll die Apotheke ausdrucken und weiterreichen. Genauso ein Begleitschreiben der Firma MSD mit Kontakthinweisen, das der Großhandel mit anliefert.

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